DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Die Weiterbildungspflicht nach § 34c GewO im Blick behalten
Wohnimmobilienverwalter und ihre unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen sich 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren weiterbilden; der erste Zeitraum beginnt am 1. Januar des Jahres der Erlaubnis (§ 34c Abs. 2a GewO). Nachweise sind drei Jahre vorzuhalten (§ 15b MaBV); Unterlassen ist ordnungswidrig.
Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwaltet, ist Wohnimmobilienverwalter und braucht eine Erlaubnis (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO). Diese Gewerbetreibenden müssen sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden; das Gleiche gilt für Beschäftigte, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken (§ 34c Abs. 2a Satz 1). Der erste Zeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis erteilt oder die weiterbildungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde (Satz 2).
Die Inhalte richten sich nach Anlage 1 der MaBV, etwa Mietrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Betriebskosten- und Heizkostenverordnung, Jahresabrechnung und Haustechnik. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im begleiteten Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen; der Anbieter muss die Qualitätsanforderungen der Anlage 2 einhalten (§ 15b Abs. 1 MaBV). Der Abschluss als Immobilienkaufmann oder -kauffrau oder als Geprüfter Immobilienfachwirt gilt als Weiterbildung; für Inhaber beginnt die Pflicht drei Jahre nach dem Abschluss (§ 15b Abs. 1 und 4).
Der Gewerbetreibende sammelt Nachweise über die Weiterbildungen für sich und seine weiterbildungspflichtigen Beschäftigten, mit Namen, Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Maßnahme sowie den Angaben zum Anbieter. Die Nachweise sind drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler Form vorzuhalten; die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Maßnahme stattfand (§ 15b Abs. 2).
Auf einen Blick
| Umfang | 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren (§ 34c Abs. 2a GewO) |
|---|---|
| Wer | Wohnimmobilienverwalter und unmittelbar mitwirkende Beschäftigte (§ 34c Abs. 2a Satz 1) |
| Erster Zeitraum | Ab 1. Januar des Jahres der Erlaubnis oder der Tätigkeitsaufnahme (§ 34c Abs. 2a Satz 2) |
| Inhalte | Nach Anlage 1 MaBV (§ 15b Abs. 1) |
| Mit Berufsabschluss | Pflicht beginnt drei Jahre nach dem Abschluss (§ 15b Abs. 4 MaBV) |
| Nachweise | Drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Maßnahme (§ 15b Abs. 2) |
Wer ist verantwortlich?
Die Pflicht trifft den Gewerbetreibenden und seine unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten (§ 34c Abs. 2a Satz 1 GewO). Für den Gewerbetreibenden genügt es, wenn der Nachweis durch eine angemessene Zahl von Beschäftigten erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Verwaltung mitwirkenden Personen übertragen ist und die ihn vertreten dürfen (Satz 3). Auf Anfrage teilt der Verwalter dem Auftraggeber unverzüglich die Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungen mit, auch per Verweis auf seine Internetseite (§ 11 MaBV).
Wenn die Frist verstreicht
Wer sich entgegen § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, handelt ordnungswidrig (§ 144 Abs. 2 Nr. 5a GewO). Ordnungswidrig ist auch, Nachweise nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufzubewahren (§ 18 Abs. 1 Nr. 9 MaBV) oder dem Auftraggeber die Angaben nach § 11 nicht rechtzeitig mitzuteilen (§ 18 Abs. 1 Nr. 7).
Kalenderjahre statt 36 Monate
Der Zeitraum umfasst drei Kalenderjahre und beginnt jeweils am 1. Januar (§ 34c Abs. 2a Satz 2 GewO). Wer die Erlaubnis im Laufe eines Jahres erhält, hat für den ersten Zeitraum deshalb weniger als 36 volle Monate Zeit.
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie für jede weiterbildungspflichtige Person einen Eintrag an und tragen Sie den 31. Dezember des dritten Kalenderjahres des laufenden Zeitraums als Fälligkeitsdatum ein.
- Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
- Beschäftigte können ihre Teilnahmebescheinigungen über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Geschäftsführung der Hausverwaltung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wie viele Stunden muss ein Wohnimmobilienverwalter nachweisen?
- 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren (§ 34c Abs. 2a Satz 1 GewO).
- Wann beginnt der erste Zeitraum?
- Am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis erteilt oder die weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch einen Beschäftigten aufgenommen wurde (§ 34c Abs. 2a Satz 2 GewO).
- Zählen Online-Kurse?
- Ja, als begleitetes Selbststudium, wenn der Anbieter eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durchführt; auch Präsenzform, betriebsinterne Maßnahmen und andere geeignete Formen sind möglich (§ 15b Abs. 1 MaBV).
- Wie lange sind Nachweise aufzubewahren?
- Drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder digital, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Maßnahme stattfand (§ 15b Abs. 2 MaBV).
Quellen
- Gewerbeordnung (GewO) § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) § 15b Weiterbildung
- MaBV Anlage 1: Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter
- MaBV Anlage 2: Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme
- MaBV § 11 Informationspflicht und Werbung
- MaBV § 18 Ordnungswidrigkeiten
- GewO § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
Für Weiterbildungsnachweis Wohnimmobilienverwalter (§34c GewO) gemacht
Eine fertige Weiterbildungsnachweis Wohnimmobilienverwalter (§34c GewO)-Vorlage mit sinnvollen Gültigkeitsvorgaben — weniger eingeben, mehr im Blick.
Rechtzeitige Erinnerungen
E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Weiterbildungsnachweis Wohnimmobilienverwalter (§34c GewO), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.
Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem Weiterbildungsnachweis Wohnimmobilienverwalter (§34c GewO) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.