DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Energieausweis: Gültigkeit und Vorlagepflicht im Überblick
Ein Energieausweis wird für zehn Jahre ausgestellt und verliert vorzeitig seine Gültigkeit, wenn eine Gebäudeänderung einen neuen Ausweis erfordert (§ 79 Abs. 3 GModG). Bei Verkauf oder Vermietung ist er spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Vertragsschluss zu übergeben (§ 80 Abs. 4, 5).
Nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist ein Energieausweis für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Er verliert schon vorher seine Gültigkeit, wenn nach einer Änderung des Gebäudes im Sinne von § 80 Abs. 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird (§ 79 Abs. 3).
Soll ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, sofern nicht bereits ein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3). Verkäufer, Vermieter oder Makler müssen ihn Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorlegen – ein deutlich sichtbarer Aushang genügt – und nach Vertragsschluss unverzüglich übergeben (§ 80 Abs. 4 und 5).
Wer mehrere Gebäude oder Einheiten verwaltet, hat entsprechend viele Ablaufdaten; sie gehören an einen Ort.
Auf einen Blick
| Gültigkeit | Zehn Jahre (§ 79 Abs. 3 GModG) |
|---|---|
| Arten | Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis (§ 79 Abs. 1) |
| Wann erforderlich | Neubau, bestimmte Änderungen, Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing (§ 80 Abs. 1 bis 3) |
| Vorlage | Spätestens bei der Besichtigung, Übergabe unverzüglich nach Vertragsschluss (§ 80 Abs. 4 und 5) |
| Aushang | In Gebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr bei behördlicher Nutzung, sonst ab mehr als 500 m² (§ 80 Abs. 6 und 7) |
| Immobilienanzeigen | Pflichtangaben aus dem Energieausweis, wenn ein Ausweis vorliegt (§ 87) |
| Ausnahmen | Kleine Gebäude; für Baudenkmäler gilt § 80 Abs. 3 bis 7 nicht (§ 79 Abs. 4) |
Wer ist verantwortlich?
Der Eigentümer, bei Verkauf und Vermietung außerdem der Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Immobilienmakler (§ 80 Abs. 4 und 5). Ausstellen dürfen den Ausweis nur Personen, die nach § 88 dazu berechtigt sind.
Wenn die Frist verstreicht
Wer bei Verkauf oder Vermietung vorsätzlich oder leichtfertig einen Energieausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt, handelt ordnungswidrig (§ 108 Abs. 1 Nr. 18 und 19). Dasselbe gilt für fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 108 Abs. 1 Nr. 21).
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie jedes Gebäude oder jede Einheit an und tragen Sie das Ablaufdatum des Energieausweises ein.
- Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf sowie am Ablauftag – rechtzeitig vor der nächsten Vermarktung.
- Der Aussteller kann den neuen Ausweis über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie jedem Gebäude eine verantwortliche Person zu; ist der Ausweis abgelaufen, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
- Er wird für zehn Jahre ausgestellt (§ 79 Abs. 3 GModG).
- Kann ein Energieausweis vor Ablauf der zehn Jahre ungültig werden?
- Ja, wenn nach einer Änderung des Gebäudes im Sinne von § 80 Abs. 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird (§ 79 Abs. 3 Satz 2).
- Brauche ich für jede Vermietung einen neuen Energieausweis?
- Nein. Ein neuer Ausweis ist nur nötig, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt (§ 80 Abs. 3).
Quellen
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) § 79 Grundsätze des Energieausweises
- GModG § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
- GModG § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
- GModG § 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
- GModG § 108 Bußgeldvorschriften
Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
Für Energieausweis gemacht
Eine fertige Energieausweis-Vorlage mit sinnvollen Gültigkeitsvorgaben — weniger eingeben, mehr im Blick.
Rechtzeitige Erinnerungen
E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Energieausweis, plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.
Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem Energieausweis eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.