DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung

Energieausweis: Gültigkeit und Vorlagepflicht im Überblick

Ein Energieausweis wird für zehn Jahre ausgestellt und verliert vorzeitig seine Gültigkeit, wenn eine Gebäudeänderung einen neuen Ausweis erfordert (§ 79 Abs. 3 GModG). Bei Verkauf oder Vermietung ist er spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Vertragsschluss zu übergeben (§ 80 Abs. 4, 5).

Nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist ein Energieausweis für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Er verliert schon vorher seine Gültigkeit, wenn nach einer Änderung des Gebäudes im Sinne von § 80 Abs. 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird (§ 79 Abs. 3).

Soll ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, sofern nicht bereits ein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3). Verkäufer, Vermieter oder Makler müssen ihn Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorlegen – ein deutlich sichtbarer Aushang genügt – und nach Vertragsschluss unverzüglich übergeben (§ 80 Abs. 4 und 5).

Wer mehrere Gebäude oder Einheiten verwaltet, hat entsprechend viele Ablaufdaten; sie gehören an einen Ort.

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Auf einen Blick

GültigkeitZehn Jahre (§ 79 Abs. 3 GModG)
ArtenEnergiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis (§ 79 Abs. 1)
Wann erforderlichNeubau, bestimmte Änderungen, Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing (§ 80 Abs. 1 bis 3)
VorlageSpätestens bei der Besichtigung, Übergabe unverzüglich nach Vertragsschluss (§ 80 Abs. 4 und 5)
AushangIn Gebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr bei behördlicher Nutzung, sonst ab mehr als 500 m² (§ 80 Abs. 6 und 7)
ImmobilienanzeigenPflichtangaben aus dem Energieausweis, wenn ein Ausweis vorliegt (§ 87)
AusnahmenKleine Gebäude; für Baudenkmäler gilt § 80 Abs. 3 bis 7 nicht (§ 79 Abs. 4)

Wer ist verantwortlich?

Der Eigentümer, bei Verkauf und Vermietung außerdem der Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Immobilienmakler (§ 80 Abs. 4 und 5). Ausstellen dürfen den Ausweis nur Personen, die nach § 88 dazu berechtigt sind.

Wenn die Frist verstreicht

Wer bei Verkauf oder Vermietung vorsätzlich oder leichtfertig einen Energieausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt, handelt ordnungswidrig (§ 108 Abs. 1 Nr. 18 und 19). Dasselbe gilt für fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 108 Abs. 1 Nr. 21).

So verfolgen Sie es mit ExpirySuite

  1. Legen Sie jedes Gebäude oder jede Einheit an und tragen Sie das Ablaufdatum des Energieausweises ein.
  2. Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf sowie am Ablauftag – rechtzeitig vor der nächsten Vermarktung.
  3. Der Aussteller kann den neuen Ausweis über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
  4. Weisen Sie jedem Gebäude eine verantwortliche Person zu; ist der Ausweis abgelaufen, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.

Häufige Fragen

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Er wird für zehn Jahre ausgestellt (§ 79 Abs. 3 GModG).
Kann ein Energieausweis vor Ablauf der zehn Jahre ungültig werden?
Ja, wenn nach einer Änderung des Gebäudes im Sinne von § 80 Abs. 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird (§ 79 Abs. 3 Satz 2).
Brauche ich für jede Vermietung einen neuen Energieausweis?
Nein. Ein neuer Ausweis ist nur nötig, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt (§ 80 Abs. 3).

Quellen

Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.

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Rechtzeitige Erinnerungen

E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Energieausweis, plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.

Verantwortliche zuweisen

Weisen Sie jedem Energieausweis eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.