DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung

Legionellenuntersuchung fristgerecht beauftragen

Betreiber größerer Warmwasseranlagen mit Duschen außerhalb von Ein- und Zweifamilienhäusern lassen das Trinkwasser bei gewerblicher Abgabe, etwa Vermietung, mindestens alle drei Jahre, bei öffentlicher Abgabe jährlich auf Legionellen untersuchen (§ 31 TrinkwV). Versäumnisse sind ordnungswidrig (§ 72).

Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage muss das Trinkwasser, das er im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgibt, durch eine systemische Untersuchung auf Legionella spec. untersuchen lassen, wenn drei Bedingungen zusammentreffen: Die Anlage zur Trinkwassererwärmung hat einen Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt oder mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle (ohne Zirkulationsleitung); es gibt Duschen oder andere Einrichtungen, in denen Trinkwasser vernebelt wird; und die Anlage befindet sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus (§ 31 Abs. 1 TrinkwV).

Bei gewerblicher, aber nicht öffentlicher Abgabe ist mindestens alle drei Jahre zu untersuchen, sonst mindestens einmal jährlich (§ 31 Abs. 2 Nr. 2). Gewerblich ist unter anderem die Bereitstellung im Rahmen einer Vermietung; öffentlich ist die Bereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden Personenkreis (§ 2 Nr. 8 und 9). Das Gesundheitsamt kann das jährliche Intervall auf bis zu drei Jahre verlängern, wenn drei Jahre in Folge keine Beanstandungen festgestellt wurden und Anlage und Betriebsweise unverändert sind und nachweislich mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; das gilt nicht für Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes, Pflegeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit Patienten mit höherem Infektionsrisiko durch Legionellen (§ 31 Abs. 3).

Bei einer neu in Betrieb genommenen Anlage ist die erste Untersuchung drei bis zwölf Monate nach der Inbetriebnahme fällig (§ 31 Abs. 4). Untersuchung und Probennahme dürfen nur zugelassene Untersuchungsstellen durchführen (§ 39 Abs. 1 und 3).

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Auf einen Blick

Gewerbliche Abgabe (z. B. Vermietung)Mindestens alle 3 Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a)
Öffentliche AbgabeMindestens jährlich; das Gesundheitsamt kann bis zu 3 Jahre festlegen (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3)
Neue AnlageErste Untersuchung 3 bis 12 Monate nach Inbetriebnahme (§ 31 Abs. 4)
Wer untersuchtZugelassene Untersuchungsstelle, einschließlich Probennahme (§ 39 Abs. 1 und 3)
Technischer MaßnahmenwertLegionella spec. 100/100 ml (Anlage 3 Teil II)
NiederschriftUnverzüglich erstellen, Original mindestens 10 Jahre aufbewahren (§ 44 Abs. 1 und 3)

Für mobile und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3).

Wer ist verantwortlich?

Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, also der Unternehmer oder sonstige Inhaber (§ 2 Nr. 3 TrinkwV). Er beauftragt eine zugelassene Untersuchungsstelle und stellt vertraglich sicher, dass diese ihn unverzüglich informiert, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen erreicht ist, und über ihre Anzeige an das Gesundheitsamt (§ 39 Abs. 4 Nr. 2).

Wenn die Frist verstreicht

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Abs. 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder entgegen § 44 Abs. 3 die Niederschrift nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt (§ 72 Abs. 1 TrinkwV).

Wenn der technische Maßnahmenwert erreicht wird

Die Untersuchungsstelle zeigt das Erreichen unverzüglich dem Gesundheitsamt an (§ 53 Abs. 1). Der Betreiber muss unverzüglich das Gesundheitsamt informieren, sofern ihm kein Nachweis über die Anzeige der Untersuchungsstelle vorliegt, die Ursachen mit einer Ortsbesichtigung untersuchen, eine schriftliche Risikoabschätzung nach der Empfehlung des Umweltbundesamts erstellen und die erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die ergriffenen Maßnahmen teilt er dem Gesundheitsamt mit, dokumentiert sie und hält die Dokumentation zehn Jahre verfügbar (§ 51 Abs. 1, 3 und 4).

So verfolgen Sie es mit ExpirySuite

  1. Legen Sie jedes Gebäude an und tragen Sie das Datum ein, bis zu dem die nächste Legionellenuntersuchung erfolgen muss: drei Jahre bei gewerblicher, ein Jahr bei öffentlicher Abgabe, sofern das Gesundheitsamt nichts anderes festgelegt hat.
  2. Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
  3. Die Untersuchungsstelle kann den Befund über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
  4. Weisen Sie jedem Gebäude eine verantwortliche Person zu, etwa die Hausverwaltung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Termin überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.

Häufige Fragen

Muss ich als Vermieter auf Legionellen untersuchen lassen?
Die Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung ist eine gewerbliche Tätigkeit (§ 2 Nr. 8 TrinkwV). Liegen die Bedingungen des § 31 Abs. 1 vor, ist mindestens alle drei Jahre zu untersuchen. Anlagen in Ein- oder Zweifamilienhäusern sind nicht erfasst.
Muss ich das Ergebnis an das Gesundheitsamt schicken?
Kopien der Niederschriften über Legionellenuntersuchungen nach § 31 Abs. 1 müssen nicht übersandt werden (§ 44 Abs. 2). Wird der technische Maßnahmenwert erreicht, gelten die Anzeigepflichten nach § 51 und § 53.
Wie lange muss ich die Ergebnisse aufbewahren?
Das Original der Niederschrift mindestens zehn Jahre ab der Untersuchung (§ 44 Abs. 3).
Ab welchem Wert muss ich handeln?
Ab dem technischen Maßnahmenwert von 100/100 ml für Legionella spec. (Anlage 3 Teil II); dann gelten die Pflichten nach § 51.

Quellen

Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.

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