DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung

Wiederkehrende AwSV-Prüfungen nicht verpassen

Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen lässt der Betreiber von Sachverständigen wiederkehrend prüfen; das Intervall hängt von Anlagenart, Lage und Gefährdungsstufe ab, etwa 5 Jahre für unterirdische Anlagen, 30 Monate in Schutzgebieten (§§ 46, 47 AwSV, Anlagen 5, 6). Versäumnis ist ordnungswidrig (§ 65 Nr. 26).

Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kontrollieren regelmäßig selbst die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen (§ 46 Abs. 1 AwSV). Zusätzlich lassen sie die Anlagen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen: außerhalb von Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten nach Anlage 5, in solchen Gebieten nach Anlage 6 (§ 46 Abs. 2 und 3). Diese Prüfungen dürfen nur Sachverständige durchführen (§ 47 Abs. 1).

Wie oft geprüft wird, hängt von der Art der Anlage, ihrer Lage und ihrer Gefährdungsstufe A bis D ab. Die Stufe ergibt sich aus der Wassergefährdungsklasse (WGK 1 bis 3) und dem maßgebenden Volumen in Kubikmetern oder der maßgebenden Masse in Tonnen (§ 39 Abs. 1); eine Anlage mit mehr als 10 bis 100 m³ eines Stoffes der WGK 2 gehört zum Beispiel zur Stufe C. Unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Stoffen werden außerhalb von Schutzgebieten alle 5 Jahre geprüft, in Schutz- und Überschwemmungsgebieten alle 30 Monate.

Je nach Anlage und Gefährdungsstufe wird außerdem vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung und bei Stilllegung geprüft (Anlagen 5 und 6, Spalten 2 und 4). Die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung; um sie zu wahren, genügt es, bis zum Ende des Fälligkeitsmonats zu prüfen (Fußnoten 4 und 5). Die Behörde kann zusätzliche Prüfungen anordnen (§ 46 Abs. 4).

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Auf einen Blick

AnlageAußerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten (Anlage 5)In Schutz- und Überschwemmungsgebieten (Anlage 6)
Unterirdisch, flüssige oder gasförmige StoffeStufen A bis D: alle 5 JahreStufen A bis D: alle 30 Monate
Oberirdisch, flüssige oder gasförmige Stoffe (auch Heizölverbraucheranlagen)Stufen C und D: alle 5 JahreStufen B, C und D: alle 5 Jahre
Abfüll- und Umschlaganlagen, Laden und Löschen von SchiffenStufe B: alle 10 Jahre; Stufen C und D: alle 5 JahreStufen B, C und D: alle 5 Jahre
Feste StoffeUnterirdisch und im Freien über 1 000 t: alle 5 JahreUnterirdisch und im Freien über 1 000 t: alle 5 Jahre
Umschlag im intermodalen VerkehrÜber 100 t pro Arbeitstag: alle 5 JahreÜber 100 t pro Arbeitstag: alle 5 Jahre
Aufschwimmende flüssige StoffeÜber 1 000 m³: alle 5 JahreÜber 1 000 m³: alle 5 Jahre
Biogasanlagen (nur Gärsubstrate nach § 2 Abs. 8)Über 1 000 m³: alle 5 JahreÜber 1 000 m³: alle 5 Jahre

Die Buchstaben A bis D sind die Gefährdungsstufen nach § 39 Abs. 1 AwSV; Volumen und Masse sind die maßgebenden Werte nach § 39. Wiederkehrende Prüfung laut Spalte 3 der Anlagen 5 und 6.

Wer ist verantwortlich?

Der Betreiber muss die Anlage prüfen lassen (§ 46 Abs. 2 und 3). Der Sachverständige stuft die Anlage als ohne Mangel, mit geringfügigem, erheblichem oder gefährlichem Mangel ein und legt der Behörde innerhalb von vier Wochen einen Prüfbericht vor, der unter anderem das Datum der nächsten Prüfung enthält (§ 47 Abs. 2 und 3). Bei Heizölverbraucheranlagen ohne oder mit geringfügigem Mangel bringt er eine Plakette mit dem Datum der Prüfung und der nächsten Prüfung an (§ 47 Abs. 4).

Wenn die Frist verstreicht

Wer eine Anlage entgegen § 46 Abs. 2, 3 oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, handelt ordnungswidrig (§ 65 Nr. 26 AwSV). Geringfügige Mängel sind innerhalb von sechs Monaten zu beseitigen, erhebliche und gefährliche unverzüglich (§ 48 Abs. 1). Bei einem gefährlichen Mangel ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und darf erst wieder in Betrieb gehen, wenn der Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die Beseitigung vorliegt (§ 48 Abs. 2).

Nachprüfung nach Mängeln

Wurde ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt, ist die Anlage nach der Beseitigung erneut prüfen zu lassen (§ 46 Abs. 5 AwSV). Bei Abfüll- und Umschlaganlagen gehört zur Inbetriebnahmeprüfung außerdem eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit (Fußnote 3 der Anlagen 5 und 6).

So verfolgen Sie es mit ExpirySuite

  1. Legen Sie jede prüfpflichtige Anlage an und tragen Sie das Datum der nächsten Prüfung aus dem Prüfbericht als Fälligkeitsdatum ein, am besten das Ende des Fälligkeitsmonats.
  2. Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
  3. Der Sachverständige kann den Prüfbericht über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
  4. Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Betriebs- oder Umweltleitung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
  5. Für die Beseitigung geringfügiger Mängel innerhalb von sechs Monaten legen Sie einen eigenen Eintrag an.

Häufige Fragen

Wie oft wird ein unterirdischer Tank geprüft?
Bei flüssigen oder gasförmigen Stoffen in allen Gefährdungsstufen alle 5 Jahre, in Schutz- und Überschwemmungsgebieten alle 30 Monate (Anlagen 5 und 6 AwSV).
Wann beginnt die Frist?
Mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung. Es genügt, die wiederkehrende Prüfung bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen (Fußnoten 4 und 5 der Anlagen 5 und 6).
Wer darf prüfen?
Nur Sachverständige (§ 47 Abs. 1 AwSV). Sie legen der Behörde innerhalb von vier Wochen einen Prüfbericht vor (§ 47 Abs. 3).
Wie ermittle ich die Gefährdungsstufe?
Aus der Wassergefährdungsklasse und dem maßgebenden Volumen oder der maßgebenden Masse nach der Tabelle in § 39 Abs. 1 AwSV. Bei Stoffen verschiedener Klassen ist die höchste maßgebend, wenn ihr Anteil mehr als 3 Prozent beträgt (§ 39 Abs. 10).

Quellen

Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.

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