DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Haupt- und Zwischenprüfung am Aufzug rechtzeitig planen
Aufzugsanlagen prüft eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wiederkehrend; die Hauptprüffrist legt der Arbeitgeber fest, höchstens zwei Jahre, dazwischen liegt die Zwischenprüfung (Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1, 4.3 BetrSichV). Fristgerecht ist bis zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat (§ 14 Abs. 5).
Aufzugsanlagen müssen regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden, der sogenannten Hauptprüfung. Die Prüffrist legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest; sie darf zwei Jahre nicht überschreiten (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV, § 3 Abs. 6 BetrSichV).
Zusätzlich ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen eine Zwischenprüfung durchzuführen, ebenfalls durch eine ZÜS. Sie umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile (Nummer 4.3). Vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen prüft ebenfalls eine ZÜS (Nummer 3.1 und 3.2).
Der Fälligkeitstermin wird mit Monat und Jahr angegeben, und die Frist für die nächste Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten. Eine Prüfung gilt als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde. Wird früher geprüft, beginnt die neue Frist mit Monat und Jahr der Durchführung (§ 14 Abs. 5 und § 16 Abs. 3 BetrSichV; für die Zwischenprüfung Nummer 4.3). In der Kabine muss eine Kennzeichnung, zum Beispiel eine Prüfplakette, Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung und die prüfende Stelle zeigen (§ 17 Abs. 2).
Auf einen Blick
| Hauptprüfung | Durch eine ZÜS, Frist höchstens 2 Jahre (Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1) |
|---|---|
| Zwischenprüfung | Durch eine ZÜS in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen (Nr. 4.3) |
| Vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen | Prüfung durch eine ZÜS (Nr. 3.1 und 3.2) |
| Fälligkeit | Monat und Jahr; fristgerecht bis 2 Monate nach dem Fälligkeitstermin (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 3) |
| Kennzeichnung in der Kabine | Monat und Jahr der nächsten Prüfung und prüfende Stelle, z. B. als Prüfplakette (§ 17 Abs. 2) |
| Unterlagen | Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort (§ 17 Abs. 1) |
Erfasst sind Aufzugsanlagen im Sinne der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU, bestimmte Maschinen wie Baustellenaufzüge und Fassadenbefahranlagen sowie Personen-Umlaufaufzüge. Ausgenommen sind unter anderem Fahrtreppen und Fahrsteige sowie handbetriebene Aufzugsanlagen (Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2).
Wer ist verantwortlich?
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Anlage wiederkehrend geprüft wird, und legt die Prüffristen fest (§ 16 Abs. 1 und § 3 Abs. 6 BetrSichV). Ihm steht gleich, wer ohne Arbeitgeber zu sein eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet (§ 2 Abs. 3). Er fordert von der ZÜS eine Prüfbescheinigung an und bewahrt Aufzeichnungen und Bescheinigungen am Betriebsort auf (§ 17 Abs. 1). Stellt die ZÜS fest, dass die Prüffrist unzutreffend festgelegt ist, verkürzt der Arbeitgeber sie in Abstimmung mit ihr; ist er nicht einverstanden, muss er eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeiführen (Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1).
Wenn die Frist verstreicht
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 oder 4.3 nicht sicherstellt, dass die Anlage geprüft wird (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 BetrSichV). Wer eine solche vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar (§ 23 Abs. 2 BetrSichV).
Was bei der Hauptprüfung festgestellt wird
Geprüft wird, ob die technischen Unterlagen, insbesondere die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vorhanden sind und die Notbefreiungsanleitung plausibel ist, und ob sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann (Nr. 4.2). Die Prüfung schließt die elektrische Anlage ein, soweit das für die sichere Verwendung erforderlich ist (Nr. 4.1), und alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, etwa die Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen (Nr. 1).
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie jeden Aufzug an und tragen Sie die Hauptprüfung mit dem Monat ein, den die Prüfplakette ausweist; für die Zwischenprüfung legen Sie einen zweiten Eintrag an.
- Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
- Die ZÜS oder der Aufzugsdienst kann die neue Prüfbescheinigung über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie jedem Aufzug eine verantwortliche Person zu, etwa die Hausverwaltung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Termin überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wie oft muss ein Aufzug geprüft werden?
- Die Hauptprüfung durch eine ZÜS spätestens alle zwei Jahre, dazu in der Mitte des Prüfzeitraums eine Zwischenprüfung, ebenfalls durch eine ZÜS (Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 und 4.3 BetrSichV). Die konkrete Frist legt der Arbeitgeber fest; zwei Jahre sind die Obergrenze.
- Wer darf Aufzüge prüfen?
- Eine zugelassene Überwachungsstelle, vor der ersten Inbetriebnahme ebenso wie bei Haupt- und Zwischenprüfung (Nr. 3.1, 4.1 und 4.3). Prüfstellen von Unternehmen dürfen nur für Anlagen nach den Abschnitten 3 und 4 zugelassen werden, also nicht für Aufzüge (Anhang 2 Abschnitt 1 Nr. 2).
- Verschiebt eine frühere Prüfung den nächsten Termin?
- Ja. Wird vor dem Fälligkeitstermin geprüft, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 3 BetrSichV).
- Gilt das auch für Fahrtreppen?
- Nein. Fahrtreppen und Fahrsteige sind von den Aufzugsanlagen im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 2 ausgenommen (Nr. 2).
Quellen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang 2 – Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (Abschnitt 1 und 2: Aufzugsanlagen)
- BetrSichV § 2 Begriffsbestimmungen
- BetrSichV § 3 Gefährdungsbeurteilung
- BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
- BetrSichV § 16 Wiederkehrende Prüfung
- BetrSichV § 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
- BetrSichV § 22 Ordnungswidrigkeiten
- BetrSichV § 23 Straftaten
Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
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Rechtzeitige Erinnerungen
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Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem Aufzug – Hauptprüfung (ZÜS) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.