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Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen (DGUV V3): Termin nicht verpassen

Ortsfeste elektrische Anlagen prüft eine zur Prüfung befähigte Person wiederkehrend; die Frist legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung so fest, dass die Anlage bis zur nächsten Prüfung sicher bleibt (§ 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2 BetrSichV). Ohne dokumentierte Prüfung darf sie nicht verwendet werden (§ 4 Abs. 4).

Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden (§ 2 Abs. 1 BetrSichV). Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, muss der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen (§ 14 Abs. 2).

Art und Umfang der Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ermittelt und legt der Arbeitgeber selbst fest, soweit die Verordnung keine eigenen Vorgaben enthält. Die Fristen sind so zu bemessen, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann (§ 3 Abs. 6), und werden in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert (§ 3 Abs. 8). Ergibt eine Prüfung, dass die Anlage nicht bis zum nächsten Termin sicher betrieben werden kann, ist die Frist neu festzulegen (§ 14 Abs. 2).

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Auf einen Blick

RechtsgrundlageBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 3 und 14
PrüffristVom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt (§ 3 Abs. 6 und 8)
Wer prüftEine zur Prüfung befähigte Person (§ 2 Abs. 6, § 14 Abs. 2)
Zusätzliche PrüfungenNach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen, längerer Nichtverwendung oder Naturereignissen (§ 14 Abs. 3)
DokumentationArt, Umfang und Ergebnis der Prüfung, Name und Unterschrift der prüfenden Person; aufbewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung (§ 14 Abs. 7)

Diese Seite nennt bewusst keine Richtwerte für Prüffristen. Maßgeblich ist die Frist, die in Ihrer Gefährdungsbeurteilung festgelegt ist.

Wer ist verantwortlich?

Der Arbeitgeber: Er legt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen fest, beauftragt die zur Prüfung befähigte Person und sorgt dafür, dass das Ergebnis aufgezeichnet und aufbewahrt wird (§ 3 Abs. 6, § 14 Abs. 7). Die prüfende Person unterliegt bei der Prüfung keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers (§ 14 Abs. 6).

Wenn die Frist verstreicht

Arbeitsmittel, für die Prüfungen nach § 14 vorgeschrieben sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden (§ 4 Abs. 4 BetrSichV). Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 8).

So verfolgen Sie es mit ExpirySuite

  1. Legen Sie jedes Gebäude oder jeden Standort an und tragen Sie als Ablaufdatum den nächsten Prüftermin aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung ein.
  2. Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin sowie am Tag selbst – genug Vorlauf, um die Prüfung zu beauftragen.
  3. Weisen Sie jeder Prüfung eine verantwortliche Person zu, etwa die Haustechnik; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers.
  4. Der externe Prüfer kann das Prüfprotokoll über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
  5. Ist der Termin überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.

Häufige Fragen

Wie oft muss eine ortsfeste elektrische Anlage geprüft werden?
Die Frist legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung so fest, dass die Anlage bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel enthält die Verordnung eigene Vorgaben.
Wer darf die Prüfung durchführen?
Eine zur Prüfung befähigte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse verfügt (§ 2 Abs. 6 BetrSichV).
Wie lange muss das Prüfprotokoll aufbewahrt werden?
Mindestens bis zur nächsten Prüfung; die Aufzeichnungen dürfen auch elektronisch aufbewahrt werden (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).

Quellen

Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.

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Rechtzeitige Erinnerungen

E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen (DGUV V3), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.

Verantwortliche zuweisen

Weisen Sie jedem Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen (DGUV V3) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.