DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid im Blick behalten
Der Bezirksschornsteinfeger führt die Feuerstättenschau zweimal während seiner siebenjährigen Bestellung durch, frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach der letzten (§ 14 Abs. 1, § 10 Abs. 1 SchfHwG). Der Eigentümer gewährt Zutritt und veranlasst die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten fristgerecht.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besichtigt zweimal während seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks, an denen Schornsteinfegerarbeiten vorgeschrieben sind, und prüft ihre Betriebs- und Brandsicherheit (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten stattfinden (§ 14 Abs. 1 SchfHwG). Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet (§ 10 Abs. 1). Den Termin kündigt er spätestens fünf Werktage vorher an, sofern der Eigentümer nicht darauf verzichtet, und stellt über das Ergebnis eine Bescheinigung aus (§ 3 Abs. 1 und 3 KÜO).
Unverzüglich nach der Feuerstättenschau erlässt er gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid. Er nennt die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten, ihre Anzahl im Kalenderjahr sowie Fristbeginn und Fristende für jede Arbeit (§ 14a Abs. 1 SchfHwG). Wie oft eine Anlage gekehrt oder überprüft wird, richtet sich nach Anlage 1 der KÜO (§ 1 Abs. 4 KÜO).
Der Eigentümer muss die Arbeiten fristgerecht veranlassen (§ 1 Abs. 1 SchfHwG). Beauftragt er nicht den zuständigen Bezirksschornsteinfeger, sondern einen anderen Betrieb, muss er die Durchführung nachweisen: Formblatt und Bescheinigungen sind spätestens 14 Tage nach den Arbeiten abzusenden und müssen spätestens 14 Tage nach Ablauf der Frist aus dem Feuerstättenbescheid zugehen (§ 4 Abs. 1 und 2). Mängel, die nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraums behoben sind, werden im Formblatt vermerkt; ihre Behebung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem Fristende nachzuweisen (§ 5 Abs. 1).
Auf einen Blick
| Feuerstättenschau | Zweimal während der Bestellung des Bezirksschornsteinfegers, die auf 7 Jahre befristet ist (§ 14 Abs. 1, § 10 Abs. 1 SchfHwG) |
|---|---|
| Abstand | Frühestens 3, spätestens 5 Jahre nach der letzten Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 1) |
| Ankündigung | Spätestens 5 Werktage vorher, außer bei Verzicht (§ 3 Abs. 1 KÜO) |
| Feuerstättenbescheid | Unverzüglich danach; Arbeiten, Anzahl pro Kalenderjahr, Fristbeginn und Fristende (§ 14a Abs. 1) |
| Nachweis bei Fremdbetrieb | Absenden spätestens 14 Tage nach den Arbeiten; Zugang spätestens 14 Tage nach Fristende (§ 4 Abs. 2) |
| Mängel | Behebung innerhalb von 6 Wochen nach Fristende nachweisen (§ 5 Abs. 1) |
Die Schornsteinfegerarbeiten nach dem Feuerstättenbescheid dürfen nur Betriebe ausführen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Dienstleistung erfüllen (§ 2 Abs. 1 SchfHwG).
Wer ist verantwortlich?
Der Eigentümer des Grundstücks oder Raums; für Erbbauberechtigte gelten dieselben Pflichten (§ 1 Abs. 1, § 6 SchfHwG). Er teilt dem Bezirksschornsteinfeger unverzüglich schriftlich oder elektronisch Änderungen an den Anlagen, den Einbau neuer Anlagen, die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen und dauerhafte Stilllegungen mit, ein neuer Eigentümer auch den Eigentumsübergang (§ 1 Abs. 2). Eigentümer und Besitzer müssen für die Feuerstättenschau Zutritt gewähren (§ 1 Abs. 3). Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger (§ 14a Abs. 5).
Wenn die Frist verstreicht
Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Reinigung, Überprüfung oder Schornsteinfegerarbeit nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, Zutritt nicht gestattet oder Formblatt und Bescheinigungen nicht oder nicht rechtzeitig absendet (§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 SchfHwG). Gehen die Unterlagen nicht binnen 14 Tagen nach Fristende zu, meldet der Bezirksschornsteinfeger das der Behörde; diese setzt in einem Zweitbescheid fest, welche Arbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind, und droht die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen an (§ 25 Abs. 1 und 2). Wird auch der Zweitbescheid nicht erfüllt, beauftragt die Behörde die Ersatzvornahme (§ 26 Abs. 1).
Beispiele aus KÜO Anlage 1
Gasfeuerstätten: raumluftabhängig einmal im Kalenderjahr überprüfen, raumluftunabhängig einmal in jedem zweiten Kalenderjahr. Ölfeuerstätten: bei regelmäßiger Benutzung drei Kehrungen im Kalenderjahr. Feste Brennstoffe: bei ganzjährig regelmäßiger Benutzung vier Kehrungen im Kalenderjahr, gelegentlich benutzte Feuerstätten eine. Treffen unterschiedliche Pflichten zusammen, gilt die geringste Festsetzung; bei mehreren Feuerstätten an einer Abgasanlage die höchste Anzahl (§ 1 Abs. 4 KÜO).
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie jedes Gebäude an und tragen Sie die nächste Feuerstättenschau ein, höchstens fünf Jahre nach der letzten; für jede Frist aus dem Feuerstättenbescheid legen Sie einen eigenen Eintrag mit dem Fristende an.
- Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
- Der Schornsteinfegerbetrieb kann Formblatt und Bescheinigung über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie jedem Gebäude eine verantwortliche Person zu, etwa die Hausverwaltung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Termin überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wie oft kommt der Schornsteinfeger zur Feuerstättenschau?
- Zweimal während seiner auf sieben Jahre befristeten Bestellung, frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 1, § 10 Abs. 1 SchfHwG).
- Muss ich die Feuerstättenschau selbst beauftragen?
- Nein. Sie ist Aufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, der den Termin ankündigt (§ 14 SchfHwG, § 3 Abs. 1 KÜO). Selbst veranlassen müssen Sie die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten (§ 1 Abs. 1 SchfHwG).
- Darf ein anderer Schornsteinfegerbetrieb die Arbeiten übernehmen?
- Ja, wenn er die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 SchfHwG erfüllt. Dann müssen Sie die Durchführung dem Bezirksschornsteinfeger mit Formblatt und Bescheinigungen fristgerecht nachweisen (§ 4 Abs. 1 und 2).
- Was steht im Feuerstättenbescheid?
- Die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten, ihre Anzahl im Kalenderjahr sowie Fristbeginn und Fristende; außerdem der Hinweis auf die 14-Tage-Frist für den Nachweis (§ 14a Abs. 1 und 2 SchfHwG).
Quellen
- Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) § 14 Feuerstättenschau
- SchfHwG § 14a Feuerstättenbescheid
- SchfHwG § 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung
- SchfHwG § 1 Eigentümerpflichten
- SchfHwG § 2 Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen
- SchfHwG § 4 Nachweise
- SchfHwG § 5 Mängel
- SchfHwG § 24 Bußgeldvorschriften
- SchfHwG § 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid
- SchfHwG § 26 Ersatzvornahme
- Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) § 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
- KÜO § 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
- KÜO Anlage 1 Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
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Rechtzeitige Erinnerungen
E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Feuerstättenschau, plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.
Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem Feuerstättenschau eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.