DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung

Die Fünf-Jahres-Überprüfung der Kühlanlage rechtzeitig beauftragen

Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern lassen den Anlagenbetrieb alle fünf Jahre nach Inbetriebnahme von einem vereidigten Sachverständigen oder einer Inspektionsstelle Typ A überprüfen (§ 14 Abs. 1 42. BImSchV). Das Ergebnis geht binnen vier Wochen an Betreiber und Behörde (Abs. 2).

Der Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders lässt nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen. Prüfen dürfen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder akkreditierte Inspektionsstellen Typ A (§ 14 Abs. 1 42. BImSchV).

Der Betreiber beauftragt den Sachverständigen oder die Inspektionsstelle, die Ergebnisse zeitgleich ihm und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen (§ 14 Abs. 2). Im Rahmen der Überprüfung legt er dem Beauftragten die Angaben aus dem Betriebstagebuch jederzeit in Klarschrift vor (§ 12 Abs. 3).

Für Bestandsanlagen, die vor dem 19. August 2017 errichtet und vor dem 19. Februar 2018 in Betrieb genommen wurden (§ 2), waren die ersten Überprüfungen je nach Inbetriebnahmejahr zwischen dem 19. August 2019 und dem 19. August 2022 fällig (§ 14 Abs. 1). Für Anlagen, die als Teile oder Nebeneinrichtungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen betrieben werden, kann die Behörde in der Genehmigung abweichende Anforderungen an die Überprüfung festlegen (§ 14 Abs. 3).

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Auf einen Blick

IntervallAlle fünf Jahre nach der Inbetriebnahme (§ 14 Abs. 1)
Wer prüftÖffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder akkreditierte Inspektionsstelle Typ A (§ 14 Abs. 1)
ErgebnisZeitgleich an Betreiber und Behörde, innerhalb von vier Wochen (§ 14 Abs. 2)
BetriebstagebuchDem Prüfer auf Verlangen in Klarschrift vorlegen (§ 12 Abs. 3)
Anzeige einer NeuanlageSpätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser (§ 13 Abs. 1)
Genehmigungsbedürftige AnlagenBehörde kann Abweichendes festlegen (§ 14 Abs. 3)

Wer ist verantwortlich?

Die Überprüfung zu veranlassen und die Mitteilung der Ergebnisse zu beauftragen ist Sache des Betreibers (§ 14 Abs. 1 und 2). Er zeigt außerdem Änderungen der Anlage, die Stilllegung und einen Betreiberwechsel spätestens innerhalb eines Monats an (§ 13 Abs. 3 und 4).

Wenn die Frist verstreicht

Wer eine Überprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder eine Mitteilung nach § 14 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig macht, handelt ordnungswidrig (§ 19 Nr. 14 und 15 42. BImSchV).

Laboruntersuchungen laufen getrennt

Die Fünf-Jahres-Überprüfung ersetzt nicht die laufenden Pflichten des Betreibers: Bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern lässt er das Nutzwasser mindestens alle drei Monate im Labor untersuchen (§ 4 Abs. 2 und 3), bei Kühltürmen mindestens monatlich (§ 7 Abs. 2). Dafür ist ein eigener Eintrag sinnvoll.

So verfolgen Sie es mit ExpirySuite

  1. Legen Sie für jede Anlage einen Eintrag an und tragen Sie als Fälligkeitsdatum fünf Jahre nach der letzten Überprüfung ein.
  2. Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst. Mit 60 Tagen Vorlauf bleibt Zeit, einen Sachverständigen oder eine Inspektionsstelle zu beauftragen.
  3. Die prüfende Stelle kann den Prüfbericht über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
  4. Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Haustechnik; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.

Häufige Fragen

Wie oft muss eine Verdunstungskühlanlage von einem Sachverständigen überprüft werden?
Regelmäßig alle fünf Jahre nach der Inbetriebnahme (§ 14 Abs. 1 42. BImSchV).
Wer darf die Überprüfung durchführen?
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A (§ 14 Abs. 1 42. BImSchV).
Bekommt die Behörde das Ergebnis?
Ja. Der Betreiber beauftragt den Prüfer, das Ergebnis innerhalb von vier Wochen nach Abschluss zeitgleich ihm und der zuständigen Behörde mitzuteilen (§ 14 Abs. 2).
Gilt die Pflicht auch für Kühltürme und Nassabscheider?
Ja, § 14 gilt für alle Anlagen im Anwendungsbereich der 42. BImSchV, also Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (§ 1 Abs. 1). Für Anlagenteile genehmigungsbedürftiger Anlagen kann die Genehmigung Abweichendes regeln (§ 14 Abs. 3).

Quellen

Zuletzt geprüft: 1. Okt. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.

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Rechtzeitige Erinnerungen

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Verantwortliche zuweisen

Weisen Sie jedem Verdunstungskühlanlage – Sachverständigenprüfung (42. BImSchV) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.