DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Unterweisungen rechtzeitig wiederholen
Der Arbeitgeber unterweist Beschäftigte bei Einstellung und bei Veränderungen vor Aufnahme der Tätigkeit; § 12 ArbSchG nennt keine feste Frist, doch BetrSichV, GefStoffV und BioStoffV verlangen die Wiederholung mindestens jährlich, bei Jugendlichen halbjährlich (§ 29 JArbSchG). Datum und Teilnehmer sind festzuhalten.
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen, mit Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf ihren Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden (§ 12 Abs. 1 ArbSchG).
Eine feste Frist nennt § 12 ArbSchG nicht. Mindestens einmal jährlich schreiben aber mehrere Verordnungen die Unterweisung vor: die Betriebssicherheitsverordnung für Beschäftigte, die Arbeitsmittel verwenden (§ 12 Abs. 1 BetrSichV), die Gefahrstoffverordnung (§ 14 Abs. 2 GefStoffV) und die Biostoffverordnung (§ 14 Abs. 3 BioStoffV). Jugendliche sind mindestens halbjährlich erneut zu unterweisen (§ 29 Abs. 2 JArbSchG).
Auch die Dokumentation ist geregelt: Nach der BetrSichV werden das Datum jeder Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen schriftlich festgehalten. Nach GefStoffV und BioStoffV werden Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt.
Auf einen Blick
| Vorschrift | Wann | Nachweis |
|---|---|---|
| § 12 ArbSchG (alle Beschäftigten) | Bei Einstellung und bei Veränderungen vor Aufnahme der Tätigkeit; erforderlichenfalls regelmäßig wiederholen | In § 12 nicht geregelt |
| § 12 Abs. 1 BetrSichV (Arbeitsmittel) | Vor der ersten Verwendung, danach mindestens einmal jährlich | Datum und Namen der Unterwiesenen schriftlich |
| § 14 Abs. 2 GefStoffV (Gefahrstoffe) | Vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen | Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Bestätigung durch Unterschrift |
| § 14 Abs. 3 BioStoffV (Biostoffe) | Vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich, arbeitsplatzbezogen | Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Bestätigung durch Unterschrift |
| § 29 JArbSchG (Jugendliche) | Vor Beginn der Beschäftigung, danach mindestens halbjährlich | In § 29 nicht geregelt |
Wer ist verantwortlich?
Der Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). Bei Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht den Entleiher; er berücksichtigt Qualifikation und Erfahrung der überlassenen Personen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).
Wenn die Frist verstreicht
Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer Beschäftigte entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV vor der Verwendung von Arbeitsmitteln nicht oder nicht rechtzeitig unterweist (§ 22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV), wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV nicht sicherstellt, dass Beschäftigte mündlich unterwiesen werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 25 GefStoffV), oder wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 BioStoffV nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter unterwiesen wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 23 BioStoffV).
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie jede beschäftigte Person an und tragen Sie die Unterweisung mit dem Datum ein, bis zu dem sie wiederholt werden muss; bei Jugendlichen spätestens sechs Monate nach der letzten.
- Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Datum sowie am Tag selbst.
- Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Führungskraft oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers.
- Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Schreibt das Arbeitsschutzgesetz eine jährliche Unterweisung vor?
- Nein. § 12 ArbSchG nennt keine feste Frist: Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Die Mindestfrist von einem Jahr steht in § 12 Abs. 1 BetrSichV, § 14 Abs. 2 GefStoffV und § 14 Abs. 3 BioStoffV.
- Wie oft werden Jugendliche unterwiesen?
- In angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich (§ 29 Abs. 2 JArbSchG).
- Was gilt bei Lärm und Vibrationen?
- Können die unteren Auslösewerte für Lärm oder die Auslösewerte für Vibrationen erreicht oder überschritten werden, ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen zu unterweisen, immer aber bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit (§ 11 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV).
- Wer unterweist Leiharbeitnehmer?
- Der Entleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).
Quellen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12 Unterweisung
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
- BetrSichV § 22 Ordnungswidrigkeiten
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
- GefStoffV § 22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
- Biostoffverordnung (BioStoffV) § 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
- BioStoffV § 20 Ordnungswidrigkeiten
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) § 29 Unterweisung über Gefahren
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung § 11 Unterweisung der Beschäftigten
Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
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