DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung

Pflicht- und Angebotsvorsorge rechtzeitig planen

Pflichtvorsorge ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zu veranlassen, Angebotsvorsorge ebenso anzubieten (§§ 4, 5 ArbMedVV); eine Frist in Monaten nennt die Verordnung nicht. Den nächsten Termin nennt die Vorsorgebescheinigung (§ 6 Abs. 3 Nr. 3); Versäumnisse sind ordnungswidrig (§ 10).

Die ArbMedVV unterscheidet Pflichtvorsorge, die bei besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss, Angebotsvorsorge, die bei gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss, und Wunschvorsorge (§ 2 Abs. 2 bis 4). Welche Tätigkeiten dazu gehören, regelt der Anhang, etwa Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, Lärm, Vibrationen, Atemschutzgeräten oder an Bildschirmgeräten.

Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden; der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die beschäftigte Person teilgenommen hat (§ 4 Abs. 1 und 2). Angebotsvorsorge muss ebenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen angeboten werden; lehnt jemand ab, bleibt die Pflicht bestehen, weiter regelmäßig anzubieten (§ 5 Abs. 1). Eine feste Frist in Monaten nennt die Verordnung nicht.

Der Arzt oder die Ärztin stellt der beschäftigten Person und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung aus: dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat, und wann aus ärztlicher Sicht eine weitere Vorsorge angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 3). Dieses Datum ist der Termin, den Sie verfolgen.

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Auf einen Blick

PflichtvorsorgeVeranlassen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen; Teilnahme ist Voraussetzung für die Tätigkeit (§ 4)
AngebotsvorsorgeAnbieten vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen, auch nach einer Ablehnung (§ 5 Abs. 1)
WunschvorsorgeAuf Wunsch regelmäßig ermöglichen, es sei denn, ein Gesundheitsschaden ist nicht zu erwarten (§ 5a)
Nächster TerminSteht in der Vorsorgebescheinigung (§ 6 Abs. 3 Nr. 3)
VorsorgekarteiDass, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge stattfand; aufbewahren bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (§ 3 Abs. 4)
Ärztin oder ArztGebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, ohne Arbeitgeberfunktion gegenüber der Person (§ 7 Abs. 1)

Beispiele aus dem Anhang: Pflichtvorsorge bei Lärm ab 85 dB(A), bei Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 und bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag; Angebotsvorsorge bei Lärm über 80 dB(A), bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten und bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag.

Wer ist verantwortlich?

Der Arbeitgeber sorgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für angemessene Vorsorge und beauftragt einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7, vorrangig den bestellten Betriebsarzt (§ 3 Abs. 1 und 2 ArbMedVV). Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden; mehrere Anlässe sollen in einem Termin zusammengefasst werden (§ 3 Abs. 3). Er führt die Vorsorgekartei und händigt beim Ausscheiden eine Kopie der Angaben aus (§ 3 Abs. 4). Nach bestimmten Tätigkeiten mit langer Latenzzeit bietet er auch nachgehende Vorsorge an (§ 5 Abs. 3).

Wenn die Frist verstreicht

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, eine Tätigkeit ohne Teilnahme an der Pflichtvorsorge ausüben lässt, die Vorsorgekartei nicht richtig führt oder eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet (§ 10 Abs. 1 ArbMedVV). Wer dadurch vorsätzlich Leben oder Gesundheit einer beschäftigten Person gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar (§ 10 Abs. 2).

Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung

Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV). Sie soll nicht zusammen mit Eignungsuntersuchungen stattfinden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern es; dann muss der Arzt oder die Ärztin die unterschiedlichen Zwecke offenlegen (§ 3 Abs. 3). Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen der beschäftigten Person durchgeführt werden (§ 6 Abs. 1).

So verfolgen Sie es mit ExpirySuite

  1. Legen Sie jede beschäftigte Person an und tragen Sie für jeden Vorsorgeanlass einen eigenen Eintrag mit dem Datum aus der Vorsorgebescheinigung ein, an dem die weitere Vorsorge angezeigt ist.
  2. Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
  3. Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Personalabteilung oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers.
  4. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.

Häufige Fragen

Wie oft muss arbeitsmedizinische Vorsorge stattfinden?
Vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ArbMedVV). Eine feste Frist nennt die Verordnung nicht; wann eine weitere Vorsorge angezeigt ist, steht in der Vorsorgebescheinigung (§ 6 Abs. 3 Nr. 3).
Was ist der Unterschied zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge?
Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber veranlassen, und ohne Teilnahme darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Angebotsvorsorge muss er anbieten; die beschäftigte Person kann ablehnen (§ 2 Abs. 2 und 3, § 4, § 5).
Erfährt der Arbeitgeber die Befunde?
Nein. Arbeitgeber und beschäftigte Person erhalten eine Vorsorgebescheinigung über Termin, Anlass und nächste Vorsorge; der Arzt oder die Ärztin beachtet die Schweigepflicht (§ 6 Abs. 1 und 3). Einen Tätigkeitswechsel aus Gründen, die allein in der Person liegen, teilt er oder sie nur mit Einwilligung mit (§ 6 Abs. 4).
Wie lange wird die Vorsorgekartei aufbewahrt?
Bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses; danach werden die Angaben gelöscht, sofern keine andere Vorschrift etwas anderes bestimmt (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV).

Quellen

Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.

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Rechtzeitige Erinnerungen

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