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Ersthelfer rechtzeitig zur Fortbildung schicken
Der Unternehmer sorgt dafür, dass Ersthelfer in der Regel alle zwei Jahre bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle fortgebildet werden, und lässt sich die Nachweise vorlegen (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1). Die Fortbildung umfasst mindestens 9 Unterrichtseinheiten (DGUV Grundsatz 304-001).
Der Arbeitgeber benennt die Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen; Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den besonderen Gefahren stehen (§ 10 Abs. 2 ArbSchG). Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ legt die Mindestzahl fest: bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, darüber 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 % in sonstigen Betrieben (§ 26 Abs. 1).
Als Ersthelfer darf der Unternehmer nur Personen einsetzen, die bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet wurden oder eine sanitäts- bzw. rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf haben (§ 26 Abs. 2). Er sorgt dafür, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden, ebenfalls bei einer ermächtigten Stelle, und lässt sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen (§ 26 Abs. 3).
Die Fortbildung umfasst nach DGUV Grundsatz 304-001 mindestens 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Jeder Teilnehmer erhält eine Teilnahmebescheinigung, die nur ausgestellt werden darf, wenn die Lehrkraft überzeugt ist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (Anlage 2 Nr. 4.5 DGUV Vorschrift 1; Abschnitt 2.4.5 DGUV Grundsatz 304-001).
Auf einen Blick
| Fortbildung | In der Regel alle 2 Jahre, bei einer ermächtigten Stelle (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1) |
|---|---|
| Umfang | Mindestens 9 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten (DGUV Grundsatz 304-001) |
| Nachweis | Teilnahmebescheinigung; der Unternehmer lässt sich Nachweise vorlegen (§ 26 Abs. 3) |
| Mindestzahl | 2 bis 20 Anwesende: 1 Ersthelfer; darüber 5 % (Verwaltung, Handel) bzw. 10 % (sonstige Betriebe) (§ 26 Abs. 1) |
| Wer zählt als Ersthelfer | Bei einer ermächtigten Stelle Ausgebildete oder Personen mit sanitäts-/rettungsdienstlicher bzw. Gesundheitsberufs-Ausbildung (§ 26 Abs. 2) |
Von der Zahl nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger abgewichen werden. Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder entsprechender Qualifikation in einem Gesundheitsberuf gelten als fortgebildet, wenn sie regelmäßig an vergleichbaren Fortbildungen teilnehmen oder regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen (§ 26 Abs. 3).
Wer ist verantwortlich?
Der Unternehmer sorgt für die Ersthelfer, ihre Ausbildung und ihre Fortbildung (§ 26 DGUV Vorschrift 1); nach § 10 Abs. 2 ArbSchG benennt der Arbeitgeber sie und hört vorher den Betriebs- oder Personalrat an. Versicherte haben sich zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel alle zwei Jahre fortbilden zu lassen, soweit keine persönlichen Gründe entgegenstehen (§ 28 Abs. 1). Kosten für Maßnahmen nach der Vorschrift darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen (§ 2 Abs. 5).
Wenn die Frist verstreicht
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 26 Abs. 1 Satz 1 (Mindestzahl der Ersthelfer) oder § 26 Abs. 2 Satz 1 (nur ausgebildete Personen als Ersthelfer einsetzen) verstößt (§ 32 DGUV Vorschrift 1). Die Fortbildungspflicht nach § 26 Abs. 3 ist in § 32 nicht eigens aufgeführt.
Zusätzliche Aus- und Fortbildung bei besonderen Gefahren
Ist nach Art des Betriebes, etwa beim Umgang mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen nötig werden, die nicht zur allgemeinen Ersthelfer-Ausbildung gehören, sorgt der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung (§ 26 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1). Nach DGUV Grundsatz 304-001 fallen solche Maßnahmen, zum Beispiel der Umgang mit Antidoten, in den Bereich der Weiterbildung.
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie jeden Ersthelfer an und tragen Sie als Ablaufdatum den Tag ein, an dem die Fortbildung fällig wird: in der Regel zwei Jahre nach dem Datum der letzten Teilnahmebescheinigung.
- Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Datum sowie am Tag selbst. Brauchen Sie wegen knapper Kursplätze mehr Vorlauf, legen Sie einen zweiten Eintrag mit einem früheren Datum an.
- Der Ersthelfer kann die neue Teilnahmebescheinigung über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Fachkraft für Arbeitssicherheit; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wie oft müssen Ersthelfer fortgebildet werden?
- In der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren, bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1).
- Wie lang ist die Fortbildung?
- Mindestens 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, genauso viel wie die Ausbildung (DGUV Grundsatz 304-001).
- Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?
- Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten einen; bei mehr als 20 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben 10 % (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger kann davon abgewichen werden.
- Müssen Pflegekräfte oder Rettungssanitäter auch zur Fortbildung?
- Sie gelten als fortgebildet, wenn sie regelmäßig an vergleichbaren Fortbildungen teilnehmen oder bei ihrer Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1).
Quellen
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§§ 2, 26, 28, 32, Anlage 2)
- DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“ (April 2022)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
Zuletzt geprüft: 1. Okt. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
Für Ersthelfer-Fortbildung gemacht
Eine fertige Ersthelfer-Fortbildung-Vorlage mit sinnvollen Gültigkeitsvorgaben — weniger eingeben, mehr im Blick.
Rechtzeitige Erinnerungen
E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Ersthelfer-Fortbildung, plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.
Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem Ersthelfer-Fortbildung eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.