DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Sachkunde für Biozid-Produkte rechtzeitig auffrischen
Bestimmte Biozid-Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nur Sachkundige verwenden (§ 15c Abs. 3 GefStoffV); der Nachweis gilt sechs Jahre und verlängert sich mit jeder anerkannten Fortbildung um sechs Jahre (Anhang I Nr. 4.4 Abs. 5). Der Arbeitgeber zeigt die Verwendung sechs Wochen vorher an (§ 15c Abs. 2).
Bestimmte Biozid-Produkte dürfen nur Personen verwenden, die über eine für das jeweilige Produkt geltende Sachkunde nach Anhang I Nr. 4.4 GefStoffV verfügen (§ 15c Abs. 3). Das betrifft Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 eingestuft sind, sowie Produkte, für deren Anwendung die Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festlegt (§ 15c Abs. 1). Statt der Sachkunde genügt eine verwendungsbezogene Unterweisung, wenn die Arbeit unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person erfolgt (§ 15c Abs. 4).
Die Sachkunde wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang mit theoretischer und praktischer Prüfung nachgewiesen (Anhang I Nr. 4.4 Abs. 1 und 4). Gleichgestellt sind unter anderem Abschlüsse als Schädlingsbekämpfer oder Geprüfter Schädlingsbekämpfer für die jeweiligen Bereiche der Schädlingsbekämpfung (Nr. 4.4 Abs. 2). Sachkundenachweise gelten sechs Jahre ab dem Datum des Nachweises; die Geltungsdauer verlängert sich um jeweils sechs Jahre ab dem Datum eines Nachweises über den Abschluss eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrgangs (Nr. 4.4 Abs. 5).
Der Arbeitgeber zeigt der zuständigen Behörde die erstmalige Verwendung solcher Schädlingsbekämpfungsmittel und den erneuten Beginn nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr spätestens sechs Wochen vorher schriftlich oder elektronisch an, mit den Angaben nach Anhang I Nr. 4.2.1; Änderungen zeigt er unverzüglich an (§ 15c Abs. 2). Übergangsfristen: Für anerkannte und gleichgestellte Sachkunden ist die erste Fortbildung spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachzuweisen (§ 25 Abs. 7); wer eine Verwendung bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausüben konnte, muss die Sachkunde bis zum 28. Juli 2027 nachweisen (§ 25 Abs. 2).
Auf einen Blick
| Geltungsdauer | Sechs Jahre ab dem Datum des Nachweises (Anhang I Nr. 4.4 Abs. 5 GefStoffV) |
|---|---|
| Verlängerung | Um jeweils sechs Jahre ab dem Nachweis einer anerkannten Fortbildung (Nr. 4.4 Abs. 5) |
| Erste Fortbildung bei anerkannten oder gleichgestellten Sachkunden | Spätestens bis 28. Juli 2027 (§ 25 Abs. 7) |
| Anzeige der erstmaligen Verwendung | Spätestens sechs Wochen vor Beginn (§ 15c Abs. 2) |
| Erneute Anzeige | Nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr (§ 15c Abs. 2 Nr. 2) |
| Ohne eigene Sachkunde | Nur mit Unterweisung und unter ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person (§ 15c Abs. 4) |
Wer ist verantwortlich?
Der Arbeitgeber erfüllt die Pflichten nach § 15c Abs. 2 und 3, wenn solche Biozid-Produkte verwendet werden sollen (§ 15c Abs. 1): Er zeigt die Verwendung an und sorgt dafür, dass nur sachkundige Personen oder nach § 15c Abs. 4 unterwiesene und beaufsichtigte Personen die Produkte verwenden.
Wenn die Frist verstreicht
Wer entgegen § 15c Abs. 3 Satz 1 ein Biozid-Produkt ohne die erforderliche Sachkunde verwendet, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 29 GefStoffV). Ordnungswidrig ist auch, eine Anzeige nach § 15c Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zu erstatten (§ 21 Nr. 4).
Befähigungsschein für Begasungen
Für Begasungen gibt es zusätzlich den Befähigungsschein nach § 15d Abs. 4. Er wird für höchstens sechs Jahre erteilt und kann um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiter erfüllt sind und vor Ablauf ein Fortbildungslehrgang nach Nr. 4.4 Abs. 5 absolviert wurde. Ist der Lehrgang wegen unverhältnismäßiger Härte nicht rechtzeitig möglich, kann die Behörde die Geltung um höchstens sechs Monate verlängern (Anhang I Nr. 4.5 Abs. 2 und 3).
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie für jede sachkundige Person einen Eintrag an und tragen Sie als Fälligkeitsdatum sechs Jahre nach dem Datum des letzten Sachkunde- oder Fortbildungsnachweises ein.
- Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
- Die Person kann den neuen Fortbildungsnachweis über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Betriebsleitung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
- Für die Anzeige sechs Wochen vor der erstmaligen oder erneuten Verwendung legen Sie einen zweiten Eintrag mit diesem Datum an.
Häufige Fragen
- Wie lange gilt ein Sachkundenachweis für Biozid-Produkte?
- Sechs Jahre ab dem Datum des Nachweises; mit jedem Nachweis über eine behördlich anerkannte Fortbildung verlängert sich die Geltung um sechs Jahre ab diesem Datum (Anhang I Nr. 4.4 Abs. 5 GefStoffV).
- Für welche Produkte ist die Sachkunde nötig?
- Für Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3 mit bestimmten Einstufungen (akut toxisch 1 bis 3, CMR 1A/1B, STOT 1) und für Produkte mit der Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ (§ 15c Abs. 1 und 3 GefStoffV).
- Bis wann muss die erste Fortbildung erfolgen, wenn die Sachkunde gleichgestellt ist?
- Für anerkannte Sachkunden nach Nr. 4.4 Abs. 1 Satz 3 und gleichgestellte Sachkunden nach Nr. 4.4 Abs. 2 spätestens bis zum 28. Juli 2027 (§ 25 Abs. 7 GefStoffV).
- Wann muss die Verwendung angezeigt werden?
- Spätestens sechs Wochen vor der erstmaligen Verwendung und vor dem erneuten Beginn nach mehr als einem Jahr Unterbrechung (§ 15c Abs. 2 GefStoffV).
Quellen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
- GefStoffV Anhang I Nummer 4 (4.2.1 Anzeige, 4.4 Sachkunde, 4.5 Befähigungsschein)
- GefStoffV § 15b Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten
- GefStoffV § 25 Übergangsvorschriften
- GefStoffV § 22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten (Ordnungswidrigkeiten)
- GefStoffV § 21 Chemikaliengesetz – Anzeigen (Gesamtausgabe)
Zuletzt geprüft: 1. Okt. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
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Rechtzeitige Erinnerungen
E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Sachkunde Biozid-Schädlingsbekämpfung (GefStoffV Anhang I 4.4), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.
Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem Sachkunde Biozid-Schädlingsbekämpfung (GefStoffV Anhang I 4.4) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.