DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung

Wiederkehrende Kranprüfungen im Blick behalten

Krane lässt der Arbeitgeber mindestens jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen, fahrbare Turmdrehkrane halbjährlich; Turmdreh-, Fahrzeug-, Derrick- und große Lkw-Ladekrane prüft zusätzlich ein Prüfsachverständiger (Anhang 3 Abschnitt 1 Tabelle 1 BetrSichV). Fristgerecht ist bis zwei Monate danach.

Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV regelt die Prüfung von Laufkatzen sowie Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkranen (Nr. 1.1). Die wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person ist bei allen diesen Kranen mindestens jährlich vorgeschrieben, bei fahrbaren Turmdrehkranen (Auto-Turmdrehkranen) mindestens halbjährlich (Tabelle 1). Für hand- oder teilkraftbetriebene Krane gilt ebenfalls: mindestens jährlich (Tabelle 2).

Bei einigen Kranarten kommt eine Prüfung durch einen Prüfsachverständigen hinzu: bei Derrick- und Lkw-Anbaukranen mindestens alle vier Betriebsjahre; bei Turmdreh- und Offshorekranen mindestens alle vier Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich; bei Fahrzeugkranen und bei Lkw-Ladekranen mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mehr als 15 m Auslegerlänge mindestens alle vier Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich (Tabelle 1). Führt ein Prüfsachverständiger die vorgeschriebene wiederkehrende Prüfung durch, muss nicht zusätzlich eine zur Prüfung befähigte Person prüfen (Nr. 3.1).

Die Prüffristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest; die Fristen aus Anhang 3 dürfen dabei nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Der Fälligkeitstermin wird mit Monat und Jahr angegeben; eine Prüfung gilt als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde (§ 14 Abs. 5). Ergibt eine Prüfung, dass der Kran nicht bis zur nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Frist neu festzulegen (§ 14 Abs. 2).

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Auf einen Blick

KranZur Prüfung befähigte PersonPrüfsachverständiger (wiederkehrend)
Laufkatzen; Ausleger-, Dreh-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm- und KabelkraneMindestens jährlichNicht vorgeschrieben
Lkw-Ladekrane bis 300 kNm Lastmoment und 15 m AuslegerlängeMindestens jährlichNicht vorgeschrieben
Derrickkrane, Lkw-AnbaukraneMindestens jährlichMindestens alle 4 Betriebsjahre
TurmdrehkraneMindestens jährlichMindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr, danach mindestens jährlich
Fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane)Mindestens halbjährlichMindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr, danach mindestens jährlich
Fahrzeugkrane; Lkw-Ladekrane über 300 kNm oder 15 mMindestens jährlichMindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr, danach mindestens jährlich
Offshorekrane und Schwimmkrane unter OffshorebedingungenMindestens jährlichMindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr, danach mindestens jährlich
Schwimmkrane unter sonstigen Bedingungen; hand- oder teilkraftbetriebene KraneMindestens jährlichNicht vorgeschrieben

Vor der ersten Inbetriebnahme prüft je nach Kranart ein Prüfsachverständiger oder eine zur Prüfung befähigte Person; bei einigen Kranarten entfällt diese Prüfung, weil Prüfinhalte aus dem Konformitätsbewertungsverfahren nicht erneut geprüft werden müssen (Tabellen 1 und 2, § 14 Abs. 1). Nach prüfpflichtigen Änderungen prüft ein Prüfsachverständiger, nach außergewöhnlichen Ereignissen eine zur Prüfung befähigte Person (Nr. 3.4).

Wer ist verantwortlich?

Der Arbeitgeber lässt die Krane wiederkehrend prüfen und legt die Fristen fest (§ 14 Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 6 BetrSichV). Er sorgt dafür, dass das Ergebnis mit Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person aufgezeichnet wird (§ 14 Abs. 7); bei Kranen sind die Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren (Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.3). Wird ein Kran an wechselnden Orten eingesetzt, ist am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten (§ 14 Abs. 7). Zur Prüfung befähigte Personen unterliegen bei der Prüfung keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers (§ 14 Abs. 6).

Wenn die Frist verstreicht

Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Arbeitsmittel entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt (§ 22 Abs. 1 Nr. 28 BetrSichV) oder nicht dafür sorgt, dass Arbeitsmittel mit vorgeschriebenen Prüfungen nur verwendet werden, wenn diese durchgeführt und dokumentiert wurden (§ 22 Abs. 1 Nr. 8). Wer durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar (§ 23 Abs. 1).

Wer ist Prüfsachverständiger?

Eine zur Prüfung befähigte Person, die zusätzlich eine abgeschlossene Ingenieurausbildung oder vergleichbare Kenntnisse hat, mindestens drei Jahre Erfahrung in Konstruktion, Bau, Instandhaltung oder Prüfung von Kranen mitbringt und davon mindestens ein halbes Jahr an Prüfungen eines Prüfsachverständigen beteiligt war, die einschlägigen Vorschriften kennt, über die nötigen Einrichtungen und Unterlagen verfügt und ihre Kenntnisse aktuell hält (Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 2).

So verfolgen Sie es mit ExpirySuite

  1. Legen Sie jeden Kran an und tragen Sie den Monat der nächsten wiederkehrenden Prüfung ein; für die Prüfung durch den Prüfsachverständigen legen Sie einen zweiten Eintrag an.
  2. Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
  3. Die prüfende Person kann den Prüfbericht über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
  4. Weisen Sie jedem Kran eine verantwortliche Person zu, etwa die Betriebs- oder Bauleitung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Termin überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.

Häufige Fragen

Wie oft muss ein Kran geprüft werden?
Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person, fahrbare Turmdrehkrane mindestens halbjährlich. Bei Derrick-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Anbau-, Offshore- und großen Lkw-Ladekranen prüft zusätzlich ein Prüfsachverständiger (Anhang 3 Abschnitt 1 Tabelle 1 BetrSichV).
Wer ist eine zur Prüfung befähigte Person?
Eine Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung verfügt; weitergehende Anforderungen aus Anhang 3 sind zu erfüllen (§ 2 Abs. 6 BetrSichV).
Muss eine ZÜS den Kran prüfen?
Anhang 3 Abschnitt 1 sieht für Krane keine zugelassene Überwachungsstelle vor, sondern zur Prüfung befähigte Personen und Prüfsachverständige. ZÜS-Prüfungen betreffen die überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 (§ 2 Abs. 13 und 14), dort sind Krane nicht aufgeführt.
Wie lange muss ich Kranprüfberichte aufbewahren?
Über die gesamte Verwendungsdauer des Krans (Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.3).

Quellen

Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.

Für Kranprüfung (BetrSichV) gemacht

Eine fertige Kranprüfung (BetrSichV)-Vorlage mit sinnvollen Gültigkeitsvorgaben — weniger eingeben, mehr im Blick.

Rechtzeitige Erinnerungen

E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Kranprüfung (BetrSichV), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.

Verantwortliche zuweisen

Weisen Sie jedem Kranprüfung (BetrSichV) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.