DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Ortsveränderliche Geräte (DGUV V3): Prüftermine nicht verpassen
Ortsveränderliche elektrische Geräte lässt der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen; die Frist legt er in der Gefährdungsbeurteilung fest, eine Monatszahl nennt die Verordnung nicht (§ 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2 BetrSichV). Ungeprüfte Geräte dürfen nicht verwendet werden (§ 4 Abs. 4).
Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden (§ 2 Abs. 1 BetrSichV). Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, muss der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen (§ 14 Abs. 2).
Art und Umfang der Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ermittelt und legt der Arbeitgeber fest, soweit die Verordnung keine eigenen Vorgaben enthält. Die Fristen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können (§ 3 Abs. 6); sie werden in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert (§ 3 Abs. 8 Nr. 4). Ergibt eine Prüfung, dass ein Gerät nicht bis zum nächsten Termin sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen (§ 14 Abs. 2).
Unabhängig davon sorgt der Arbeitgeber dafür, dass Arbeitsmittel vor jeder Verwendung auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden (§ 4 Abs. 5). Werden Geräte an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten (§ 14 Abs. 7).
Auf einen Blick
| Rechtsgrundlage | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 3, 4 und 14 |
|---|---|
| Prüffrist | Vom Arbeitgeber festgelegt und in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert (§ 3 Abs. 6 und 8) |
| Wer prüft | Eine zur Prüfung befähigte Person (§ 2 Abs. 6, § 14 Abs. 2) |
| Vor jeder Verwendung | Kontrolle auf offensichtliche Mängel (§ 4 Abs. 5) |
| Zusätzliche Prüfungen | Nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen, längerer Nichtverwendung oder Naturereignissen (§ 14 Abs. 3) |
| Dokumentation | Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung, Name und Unterschrift der prüfenden Person; aufbewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung (§ 14 Abs. 7) |
| Wechselnde Einsatzorte | Nachweis über die letzte Prüfung am Einsatzort (§ 14 Abs. 7) |
Diese Seite nennt bewusst keine Richtwerte für Prüffristen. Maßgeblich ist die Frist, die in Ihrer Gefährdungsbeurteilung festgelegt ist.
Wer ist verantwortlich?
Der Arbeitgeber legt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen fest, bestimmt, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, und sorgt dafür, dass das Ergebnis aufgezeichnet und aufbewahrt wird (§ 3 Abs. 6, § 14 Abs. 7 BetrSichV). Die prüfende Person unterliegt bei der Prüfung keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers (§ 14 Abs. 6).
Wenn die Frist verstreicht
Arbeitsmittel, für die Prüfungen nach § 14 vorgeschrieben sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden (§ 4 Abs. 4 BetrSichV). Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 8).
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie je Standort oder Gerätegruppe einen Eintrag an und tragen Sie als Ablaufdatum den nächsten Prüftermin aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung ein.
- Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin sowie am Tag selbst – genug Vorlauf, um die Prüfung zu beauftragen.
- Weisen Sie jedem Eintrag eine verantwortliche Person zu, etwa die Elektrofachkraft oder die Haustechnik; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers.
- Der externe Prüfer kann das Prüfprotokoll über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Ist der Termin überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wie oft müssen ortsveränderliche elektrische Geräte geprüft werden?
- Die Frist legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung so fest, dass die Geräte bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Eine feste Frist in Monaten nennt die Verordnung für diese Arbeitsmittel nicht.
- Wer darf prüfen?
- Eine zur Prüfung befähigte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse verfügt (§ 2 Abs. 6 BetrSichV).
- Was gilt für Geräte auf Baustellen oder wechselnden Einsatzorten?
- Am Einsatzort ist ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).
Quellen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 2 Begriffsbestimmungen
- BetrSichV § 3 Gefährdungsbeurteilung
- BetrSichV § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
- BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
- BetrSichV § 22 Ordnungswidrigkeiten
Zuletzt geprüft: 1. Okt. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
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Rechtzeitige Erinnerungen
E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel (DGUV V3), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.
Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel (DGUV V3) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.