DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Wiederkehrende Prüfung von Flurförderzeugen fristgerecht planen
Für Flurförderzeuge nennt die BetrSichV keine feste Prüffrist: Der Arbeitgeber legt sie in der Gefährdungsbeurteilung so fest, dass das Gerät bis zur nächsten Prüfung sicher bleibt; geprüft wird durch eine befähigte Person (§ 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2 BetrSichV). Ohne dokumentierte Prüfung keine Verwendung (§ 4 Abs. 4).
Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, muss der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Art und Umfang der Prüfungen und die Fristen ermittelt und legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest, soweit die Verordnung keine Vorgaben enthält. Die Fristen sind so festzulegen, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann (§ 3 Abs. 6).
Höchstfristen nennt die BetrSichV nur für die Arbeitsmittel in Anhang 2 (Aufzugsanlagen, Explosionsgefährdungen, Druckanlagen) und Anhang 3 (Krane, Flüssiggasanlagen, Veranstaltungstechnik). Flurförderzeuge sind dort nicht aufgeführt; sie kommen in Anhang 1 Nr. 1 bei den mobilen Arbeitsmitteln vor. Ergibt eine Prüfung, dass das Arbeitsmittel nicht bis zur nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen (§ 14 Abs. 2).
Nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen, etwa Unfällen, längerer Nichtverwendung oder Naturereignissen, ist vor der weiteren Verwendung eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nötig (§ 14 Abs. 3). Unabhängig davon sorgt der Arbeitgeber dafür, dass Arbeitsmittel vor jeder Verwendung auf offensichtliche Mängel kontrolliert und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden (§ 4 Abs. 5).
Auf einen Blick
| Wiederkehrende Prüfung | Durch eine zur Prüfung befähigte Person (§ 14 Abs. 2 BetrSichV) |
|---|---|
| Prüffrist | Legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest und dokumentiert sie (§ 3 Abs. 6 und 8) |
| Außerordentliche Prüfung | Nach Unfällen, längerer Nichtverwendung, Naturereignissen und prüfpflichtigen Änderungen (§ 14 Abs. 3) |
| Vor jeder Verwendung | Kontrolle auf offensichtliche Mängel (§ 4 Abs. 5) |
| Aufzeichnung | Art und Umfang der Prüfung, Ergebnis, Name und Unterschrift; aufbewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung (§ 14 Abs. 7) |
| Fahrerinnen und Fahrer | Nur geeignete Beschäftigte, die angemessen unterwiesen wurden (Anhang 1 Nr. 1.9) |
Die Regel in § 14 Abs. 5 zum Fälligkeitsmonat und zu zwei Monaten Spielraum gilt nur für Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3. Flurförderzeuge sind dort nicht aufgeführt.
Wer ist verantwortlich?
Der Arbeitgeber lässt die Flurförderzeuge prüfen, legt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen fest und hält sie in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 14 Abs. 2, § 3 Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 4 BetrSichV). Er legt auch fest, welche Voraussetzungen die beauftragten zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen (§ 3 Abs. 6). Zur Prüfung befähigt ist, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die nötigen Kenntnisse hat (§ 2 Abs. 6); bei der Prüfung unterliegt diese Person keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers (§ 14 Abs. 6). Wird ein Arbeitsmittel an wechselnden Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten (§ 14 Abs. 7).
Wenn die Frist verstreicht
Arbeitsmittel mit vorgeschriebenen Prüfungen dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden (§ 4 Abs. 4 BetrSichV). Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt (§ 22 Abs. 1 Nr. 8), wer eine außerordentliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt (Nr. 29) oder wer nicht dafür sorgt, dass das Prüfergebnis aufgezeichnet und aufbewahrt wird (Nr. 30). Wer durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar (§ 23 Abs. 1).
Worauf sich die Frist stützen kann
Für die Gefährdungsbeurteilung beschafft sich der Arbeitgeber die nötigen Informationen, insbesondere die nach § 21 Abs. 6 Nr. 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen und Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 3 Abs. 4 BetrSichV). Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei sicherheitsrelevanten Änderungen oder neuen Erkenntnissen, etwa aus dem Unfallgeschehen, unverzüglich zu aktualisieren (§ 3 Abs. 7).
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie jedes Flurförderzeug an und tragen Sie das Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung ein, das Sie in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt haben.
- Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
- Die prüfende Person kann den Prüfbericht über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie jedem Gerät eine verantwortliche Person zu, etwa die Lager- oder Betriebsleitung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Termin überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wie oft muss ein Flurförderzeug geprüft werden?
- Die BetrSichV nennt keine feste Frist. Der Arbeitgeber legt sie in der Gefährdungsbeurteilung so fest, dass das Gerät bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann (§ 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2 BetrSichV).
- Gibt es zwei Monate Spielraum nach dem Fälligkeitstermin?
- Diese Regel steht in § 14 Abs. 5 und gilt nur für Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 BetrSichV. Flurförderzeuge sind in diesen Anhängen nicht aufgeführt.
- Wer darf die Prüfung durchführen?
- Eine zur Prüfung befähigte Person, also jemand mit passender Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit (§ 2 Abs. 6 BetrSichV). Welche Voraussetzungen sie erfüllen muss, legt der Arbeitgeber fest (§ 3 Abs. 6).
- Was gilt nach einem Unfall?
- Vor der weiteren Verwendung ist eine außerordentliche Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nötig, wenn das Ereignis schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben kann (§ 14 Abs. 3 BetrSichV).
Quellen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
- BetrSichV § 3 Gefährdungsbeurteilung
- BetrSichV § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
- BetrSichV § 2 Begriffsbestimmungen
- BetrSichV Anhang 1 – Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (Nr. 1: mobile Arbeitsmittel)
- BetrSichV § 22 Ordnungswidrigkeiten
- BetrSichV § 23 Straftaten
Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
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