DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Bestellung und Fortbildung des Immissionsschutzbeauftragten im Griff
Der Betreiber bestellt den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich, zeigt dies der Behörde an (§ 55 BImSchG) und sorgt dafür, dass er regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungen teilnimmt (§ 9 Abs. 1 5. BImSchV). Die Teilnahme ist der Behörde auf Verlangen nachzuweisen (§ 9 Abs. 2).
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen bestellen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte, wenn dies wegen der Emissionen, der technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder der Eignung der Erzeugnisse erforderlich ist (§ 53 Abs. 1 BImSchG). Für die in Anhang I der 5. BImSchV genannten Anlagen ist ein betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter vorgeschrieben (§ 1 Abs. 1 5. BImSchV), zum Beispiel für Anlagen nach Nr. 1.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 150 Megawatt oder mehr bei festen oder flüssigen Brennstoffen. Die Behörde kann die Bestellung auch im Einzelfall anordnen, selbst bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 53 Abs. 2 BImSchG).
Der Betreiber bestellt den Beauftragten schriftlich und bezeichnet seine Aufgaben genau. Bestellung, Aufgaben, Veränderungen im Aufgabenbereich und Abberufung zeigt er der Behörde unverzüglich an; der Beauftragte erhält eine Abschrift der Anzeige. Vor der Bestellung wird der Betriebs- oder Personalrat unterrichtet (§ 55 Abs. 1 und 1a BImSchG). Bestellt werden darf nur, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt (§ 55 Abs. 2). Die Fachkunde erfordert ein Hochschulstudium in Ingenieurwesen, Chemie oder Physik, die Teilnahme an behördlich anerkannten Lehrgängen und Kenntnisse aus einer zweijährigen praktischen Tätigkeit (§ 7 5. BImSchV); im Einzelfall kann die Behörde auf Antrag auch eine Fachschulausbildung oder einen Meister mit mindestens vierjähriger Praxis anerkennen (§ 8).
Der Betreiber sorgt dafür, dass der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt; dazu gehört auch die Teilnahme an anerkannten Lehrgängen. Die Fortbildung erstreckt sich auf die Sachbereiche des Anhangs II; auf Verlangen der Behörde ist die Teilnahme nachzuweisen (§ 9 5. BImSchV). Der Immissionsschutzbeauftragte selbst erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen (§ 54 Abs. 2 BImSchG).
Auf einen Blick
| Bestellung | Schriftlich, Aufgaben genau bezeichnet (§ 55 Abs. 1 BImSchG) |
|---|---|
| Anzeige an die Behörde | Unverzüglich, ebenso Veränderungen und Abberufung (§ 55 Abs. 1) |
| Fachkunde | Studium, anerkannte Lehrgänge, zwei Jahre Praxis (§ 7 5. BImSchV) |
| Fortbildung | Regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre (§ 9 Abs. 1 5. BImSchV) |
| Nachweis der Fortbildung | Auf Verlangen der Behörde (§ 9 Abs. 2) |
| Bericht an den Betreiber | Jährlich (§ 54 Abs. 2 BImSchG) |
| Kündigungsschutz (Arbeitnehmer) | Auch bis ein Jahr nach der Abberufung, außer aus wichtigem Grund (§ 58 Abs. 2) |
Wer ist verantwortlich?
Die Pflichten liegen beim Betreiber: Er bestellt den Beauftragten, zeigt die Bestellung an, unterstützt ihn mit Hilfspersonal, Räumen, Einrichtungen und Mitteln und ermöglicht die Teilnahme an Schulungen (§ 55 Abs. 1 und 4 BImSchG). Für die Fortbildung mindestens alle zwei Jahre trägt er Sorge (§ 9 Abs. 1 5. BImSchV).
Wenn die Frist verstreicht
Auf Verlangen der Behörde muss die Teilnahme an Fortbildungen nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 2 5. BImSchV). Werden der Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Beauftragte nicht die erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Betreiber einen anderen Immissionsschutzbeauftragten bestellt (§ 55 Abs. 2 BImSchG).
Rechte des Beauftragten
Vor Entscheidungen über neue Verfahren, Erzeugnisse und Investitionen, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können, holt der Betreiber rechtzeitig eine Stellungnahme des Beauftragten ein (§ 56 BImSchG). Der Beauftragte kann seine Vorschläge unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen (§ 57) und darf wegen seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 58 Abs. 1). Dieselbe Person kann zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellt werden, soweit die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (§ 1 Abs. 3 5. BImSchV).
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie für jeden Immissionsschutzbeauftragten einen Eintrag an und tragen Sie als Fälligkeitsdatum das Ende der zwei Jahre seit der letzten Fortbildung ein.
- Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
- Der Beauftragte kann die Teilnahmebescheinigung über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Werksleitung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
- Für den jährlichen Bericht nach § 54 Abs. 2 BImSchG legen Sie einen eigenen Eintrag an.
Häufige Fragen
- Wie oft muss sich ein Immissionsschutzbeauftragter fortbilden?
- Regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre; dazu gehört auch die Teilnahme an behördlich anerkannten Lehrgängen (§ 9 Abs. 1 5. BImSchV).
- Wer muss einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen?
- Betreiber der in Anhang I der 5. BImSchV genannten genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 1 Abs. 1). Darüber hinaus kann die Behörde die Bestellung im Einzelfall anordnen (§ 53 Abs. 2 BImSchG).
- Darf der Beauftragte ein Externer sein?
- Grundsätzlich ist ein betriebsangehöriger Beauftragter zu bestellen. Die Behörde soll auf Antrag einen nicht betriebsangehörigen Beauftragten gestatten, wenn die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nach § 54 BImSchG nicht gefährdet wird (§ 5 Abs. 1 5. BImSchV).
- Muss die Bestellung der Behörde gemeldet werden?
- Ja, unverzüglich, zusammen mit der Bezeichnung der Aufgaben; ebenso Veränderungen im Aufgabenbereich und die Abberufung (§ 55 Abs. 1 BImSchG).
Quellen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) § 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
- BImSchG § 54 Aufgaben
- BImSchG § 55 Pflichten des Betreibers
- BImSchG § 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
- BImSchG § 57 Vortragsrecht
- BImSchG § 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
- Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) § 1 Pflicht zur Bestellung
- 5. BImSchV § 5 Nicht betriebsangehörige Beauftragte
- 5. BImSchV § 7 Anforderungen an die Fachkunde
- 5. BImSchV § 9 Anforderungen an die Fortbildung
- 5. BImSchV Anhang I (bestellpflichtige Anlagen)
- 5. BImSchV Anhang II (Fachkunde)
Zuletzt geprüft: 1. Okt. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
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Rechtzeitige Erinnerungen
E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Fortbildung Immissionsschutzbeauftragter (5. BImSchV), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.
Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem Fortbildung Immissionsschutzbeauftragter (5. BImSchV) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.