DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Jährliche Gefahrstoff-Unterweisung für jeden Beschäftigten planen
Beschäftigte werden anhand der Betriebsanweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen über Gefahrstoffe unterwiesen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). Der Arbeitgeber hält Inhalt und Zeitpunkt schriftlich fest, die Unterwiesenen bestätigen per Unterschrift.
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in verständlicher Form und Sprache zugänglich ist. Sie enthält mindestens Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, über Vorsichtsmaßregeln wie Hygienevorschriften, Maßnahmen gegen Exposition und das Tragen persönlicher Schutzausrüstung sowie über Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen. Sie wird bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert (§ 14 Abs. 1 GefStoffV).
Anhand dieser Betriebsanweisung werden die Beschäftigten über alle auftretenden Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen. Teil der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung, die auch darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge besteht; falls erforderlich, wird sie unter Beteiligung des Arztes nach § 7 Abs. 1 ArbMedVV durchgeführt (§ 14 Abs. 2).
Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache. Inhalt und Zeitpunkt werden schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt (§ 14 Abs. 2). Außerdem haben die Beschäftigten Zugang zu den Informationen nach Artikel 35 der REACH-Verordnung, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern (§ 14 Abs. 1).
Auf einen Blick
| Erste Unterweisung | Vor Aufnahme der Beschäftigung (§ 14 Abs. 2 GefStoffV) |
|---|---|
| Wiederholung | Mindestens jährlich, arbeitsplatzbezogen (§ 14 Abs. 2) |
| Form | Mündlich, anhand der Betriebsanweisung, in verständlicher Form und Sprache (§ 14 Abs. 2) |
| Teil der Unterweisung | Allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung (§ 14 Abs. 2) |
| Nachweis | Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Bestätigung durch Unterschrift (§ 14 Abs. 2) |
| Betriebsanweisung | Schriftlich; bei jeder maßgeblichen Veränderung aktualisieren (§ 14 Abs. 1) |
Wer ist verantwortlich?
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Betriebsanweisung zugänglich ist und die Unterweisung stattfindet (§ 14 Abs. 1 und 2 GefStoffV).
Wenn die Frist verstreicht
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in der vorgeschriebenen Weise zugänglich gemacht wird, oder entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sie mündlich unterwiesen werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 24 und 25 GefStoffV).
Betriebsanweisung zuerst aktualisieren
Die Unterweisung stützt sich auf die Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 2). Ändern sich die Arbeitsbedingungen maßgeblich, wird zuerst die Betriebsanweisung aktualisiert (§ 14 Abs. 1); die nächste Unterweisung baut dann auf der neuen Fassung auf.
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie für jeden Beschäftigten, der mit Gefahrstoffen arbeitet, einen Eintrag an und tragen Sie als Fälligkeitsdatum ein Jahr nach der letzten Unterweisung ein.
- Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
- Die unterweisende Person kann den unterschriebenen Nachweis über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Vorgesetzte; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wie oft ist die Gefahrstoff-Unterweisung zu wiederholen?
- Mindestens jährlich; die erste Unterweisung findet vor Aufnahme der Beschäftigung statt (§ 14 Abs. 2 GefStoffV).
- Reicht eine schriftliche Unterweisung, etwa per E-Mail?
- Nein. Die Beschäftigten werden anhand der Betriebsanweisung mündlich unterwiesen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV).
- Wie wird die Unterweisung dokumentiert?
- Inhalt und Zeitpunkt werden schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt (§ 14 Abs. 2 GefStoffV).
- Was gehört außer den Gefährdungen dazu?
- Eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung, die auch über den Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge informiert (§ 14 Abs. 2 GefStoffV).
Quellen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
- GefStoffV § 22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten (Ordnungswidrigkeiten)
Zuletzt geprüft: 1. Okt. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
Für Gefahrstoff-Unterweisung (GefStoffV §14) gemacht
Eine fertige Gefahrstoff-Unterweisung (GefStoffV §14)-Vorlage mit sinnvollen Gültigkeitsvorgaben — weniger eingeben, mehr im Blick.
Rechtzeitige Erinnerungen
E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Gefahrstoff-Unterweisung (GefStoffV §14), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.
Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem Gefahrstoff-Unterweisung (GefStoffV §14) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.