DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Den Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten fristgerecht erstellen
Der Gefahrgutbeauftragte erstellt für den Unternehmer innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht über die Gefahrgutbeförderung (§ 8 Abs. 5 GbV). Der Unternehmer bewahrt ihn fünf Jahre auf und legt ihn der Behörde auf Verlangen vor (§ 9 Abs. 3); Versäumnisse sind ordnungswidrig.
Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und denen Pflichten nach der GGVSEB oder der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, sofern der Unternehmer die Funktion nicht selbst wahrnimmt (§ 3 Abs. 1 GbV). Der Gefahrgutbeauftragte erstellt für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung, und zwar innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 8 Abs. 5 Satz 1).
Der Bericht muss mindestens enthalten: die Art der gefährlichen Güter nach Klassen, die Gesamtmenge in einer von vier Stufen (bis 5 Tonnen, mehr als 5 bis 50 Tonnen, mehr als 50 bis 1 000 Tonnen, mehr als 1 000 Tonnen), Zahl und Art der Unfälle, über die ein Unfallbericht erstellt wurde, sonstige Angaben, die der Gefahrgutbeauftragte für die Beurteilung der Sicherheitslage für wichtig hält, und ob das Unternehmen an Beförderungen nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt war (§ 8 Abs. 5 Satz 2). Angaben zum Luftverkehr sind nicht nötig; die Gesamtmenge schließt die empfangenen gefährlichen Güter ein (§ 8 Abs. 5 Satz 3 und 4).
Der Unternehmer bewahrt den Jahresbericht und die Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten fünf Jahre nach deren Vorlage auf und legt sie der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vor (§ 9 Abs. 3). Für Unternehmen, die unter eine Befreiung nach § 2 GbV fallen, gelten die Vorschriften der Verordnung nicht.
Auf einen Blick
| Frist | Innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 8 Abs. 5 GbV) |
|---|---|
| Wer erstellt | Der Gefahrgutbeauftragte, für den Unternehmer (§ 8 Abs. 5) |
| Mengenstufen | Bis 5 t; über 5 bis 50 t; über 50 bis 1 000 t; über 1 000 t (§ 8 Abs. 5 Nr. 2) |
| Empfangene Güter | Zählen zur Gesamtmenge (§ 8 Abs. 5 Satz 4) |
| Aufbewahrung | Fünf Jahre nach Vorlage, beim Unternehmer (§ 9 Abs. 3) |
| Vorlage bei der Behörde | Auf Verlangen in Textform (§ 9 Abs. 3) |
Wer ist verantwortlich?
Den Bericht erstellt der Gefahrgutbeauftragte (§ 8 Abs. 5). Der Unternehmer sorgt dafür, dass er alle sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen zur Gefahrgutbeförderung erhält und alle ihm nach § 8 übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 6). Aufbewahrung und Vorlage bei der Behörde sind Sache des Unternehmers (§ 9 Abs. 3).
Wenn die Frist verstreicht
Ein Gefahrgutbeauftragter, der den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, handelt ordnungswidrig (§ 10 Nr. 3 Buchst. d GbV). Ordnungswidrig handelt auch der Unternehmer, der den Jahresbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 10 Nr. 1 Buchst. f).
Geschäftsjahr, nicht Kalenderjahr
Die Frist knüpft an das Ende des Geschäftsjahres an (§ 8 Abs. 5 Satz 1). Endet das Geschäftsjahr am 31. Dezember, läuft das halbe Jahr bis zum 30. Juni; bei einem abweichenden Geschäftsjahr verschiebt sich der Termin entsprechend.
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie den Jahresbericht als Eintrag an und tragen Sie das Ende der sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres als Fälligkeitsdatum ein.
- Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
- Der Gefahrgutbeauftragte kann den fertigen Bericht über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie den Gefahrgutbeauftragten als verantwortliche Person zu; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Bis wann muss der Jahresbericht vorliegen?
- Innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 8 Abs. 5 Satz 1 GbV).
- Was muss mindestens drinstehen?
- Art der Güter nach Klassen, Gesamtmenge in einer von vier Stufen, Zahl und Art der Unfälle mit Unfallbericht, sonstige für die Sicherheitslage wichtige Angaben und ob das Unternehmen an Beförderungen nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt war (§ 8 Abs. 5 Satz 2 GbV).
- Wie lange wird der Bericht aufbewahrt?
- Fünf Jahre nach seiner Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten; auf Verlangen legt der Unternehmer ihn der Behörde in Textform vor (§ 9 Abs. 3 GbV).
- Zählen empfangene Güter zur Gesamtmenge?
- Ja, die anzugebende Gesamtmenge schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein (§ 8 Abs. 5 Satz 4 GbV).
Quellen
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) § 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
- GbV § 9 Pflichten der Unternehmer
- GbV § 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
- GbV § 2 Befreiungen
- GbV § 10 Ordnungswidrigkeiten
Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
Für Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter gemacht
Eine fertige Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter-Vorlage mit sinnvollen Gültigkeitsvorgaben — weniger eingeben, mehr im Blick.
Rechtzeitige Erinnerungen
E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter, plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.
Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem Jahresbericht Gefahrgutbeauftragter eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.