DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Nachprüfung des Fahrtenschreibers fristgerecht planen
Halter lassen den Fahrtenschreiber mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbau- oder Nachprüfung durch eine zugelassene Werkstatt nachprüfen (§ 57b Abs. 2 StVZO; Art. 23 VO (EU) Nr. 165/2014). Nach Reparaturen, Änderung der Reifengröße oder Plombierung ist unverzüglich nachzuprüfen.
Halter, deren Kraftfahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, lassen ihn auf ihre Kosten darauf prüfen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind (§ 57b Abs. 1 StVZO). Nach jedem Einbau ist eine Einbauprüfung durchzuführen; danach ist eine Nachprüfung mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung fällig (§ 57b Abs. 2). Auch das EU-Recht schreibt vor, dass zugelassene Werkstätten Fahrtenschreiber mindestens alle zwei Jahre inspizieren (Art. 23 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014).
Unverzüglich nachzuprüfen ist außerdem nach jeder Reparatur der Fahrtenschreiberanlage, nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl, nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs, die sich aus einer Änderung der Reifengröße ergibt, und bei jedem Ersetzen einer Plombierung. Digitale Fahrtenschreiber sind zusätzlich unverzüglich nachzuprüfen, wenn die eingestellte koordinierte Weltzeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder sich das amtliche Kennzeichen geändert hat (§ 57b Abs. 2).
Prüfen dürfen nur amtlich anerkannte Fahrtenschreiberhersteller, von ihnen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und die zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten aus den Verzeichnissen, die die Kommission nach Art. 24 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 veröffentlicht, und zwar nur an einer Prüfstelle nach Anlage XVIIIb (§ 57b Abs. 3). Nach der Prüfung wird ein Einbauschild angebracht; über jede Prüfung wird ein Nachweis geführt, den das prüfende Unternehmen drei Jahre aufbewahrt (§ 57b Abs. 1; Anlage XVIII Nr. 5.2 und 5.3).
Auf einen Blick
| Betroffen | Halter von Kraftfahrzeugen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einen Fahrtenschreiber haben müssen (§ 57b Abs. 1 StVZO) |
|---|---|
| Regelmäßige Nachprüfung | Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung (§ 57b Abs. 2) |
| Sofortige Nachprüfung | Nach Reparatur, Änderung von Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl, Änderung der Reifengröße, Ersetzen einer Plombierung (§ 57b Abs. 2) |
| Digitale Geräte zusätzlich | UTC-Abweichung über 20 Minuten oder neues amtliches Kennzeichen (§ 57b Abs. 2) |
| Wer prüft | Anerkannte Hersteller, von ihnen beauftragte Werkstätten oder zugelassene Werkstätten aus dem EU-Verzeichnis (§ 57b Abs. 3) |
| Nachweis | Einbauschild am Fahrzeug; Prüfnachweis drei Jahre beim prüfenden Unternehmen (Anlage XVIII Nr. 5.2 und 5.3) |
Wer ist verantwortlich?
Der Halter lässt den Fahrtenschreiber prüfen und trägt die Kosten (§ 57b Abs. 1 Satz 1 StVZO). Er sorgt auch dafür, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist (§ 57b Abs. 1 Satz 5). Weicht die Prüfung bauartbedingt von den Prüfschritten ab, erhält der Halter eine lesbare Kopie des Prüfnachweises (Anlage XVIII Nr. 5.1).
Wenn die Frist verstreicht
Ordnungswidrig handelt, wer als Halter vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Pflicht verstößt, den Fahrtenschreiber prüfen zu lassen, oder gegen die Pflichten zum Einbauschild (§ 69a Abs. 5 Nr. 6b StVZO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG).
Plombe entfernt – was dann?
Plombierungen dürfen nur von zugelassenen Werkstätten oder Kontrolleuren entfernt werden oder für eine Reparatur oder Änderung am Fahrzeug, die die Plombe betrifft; dann ist eine schriftliche Erklärung mit Datum, Uhrzeit und Grund an Bord mitzuführen. Entfernte oder beschädigte Plomben ersetzt eine zugelassene Werkstatt ohne unangemessene Verzögerung, spätestens sieben Tage danach (Art. 22 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 165/2014, geändert durch Verordnung (EU) 2020/1054). Das Ersetzen einer Plombierung löst in Deutschland eine Nachprüfung aus (§ 57b Abs. 2 Nr. 4 StVZO).
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie jedes Fahrzeug mit Fahrtenschreiber an und tragen Sie als Termin das Ende der 24 Monate seit der letzten Einbau- oder Nachprüfung ein.
- Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
- Die Werkstatt kann den Prüfnachweis über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Fuhrparkleitung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wie oft muss der Fahrtenschreiber geprüft werden?
- Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung (§ 57b Abs. 2 StVZO) und nach EU-Recht mindestens alle zwei Jahre (Art. 23 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014).
- Wann ist eine Prüfung außerhalb der 24 Monate nötig?
- Unverzüglich nach einer Reparatur der Anlage, nach Änderung von Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl, nach Änderung der Reifengröße, beim Ersetzen einer Plombierung und bei digitalen Geräten bei mehr als 20 Minuten UTC-Abweichung oder neuem Kennzeichen (§ 57b Abs. 2).
- Wer darf die Nachprüfung durchführen?
- Amtlich anerkannte Fahrtenschreiberhersteller, von ihnen beauftragte Kfz-Werkstätten und zugelassene Werkstätten aus den EU-Verzeichnissen, an einer Prüfstelle nach Anlage XVIIIb (§ 57b Abs. 3).
- Was wird bei der Inspektion geprüft?
- Mindestens: korrekter Einbau und Eignung für das Fahrzeug, Funktion, Genehmigungszeichen, Einbauschild, unversehrte Plombierungen, keine Manipulationsgeräte sowie Reifengröße und tatsächlicher Reifenumfang (Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 165/2014).
Quellen
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte
- StVZO Anlage XVIII – Prüfung der Fahrtenschreiber (Einbauschild, Prüfnachweis)
- StVZO § 69a Ordnungswidrigkeiten
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Art. 22 und 23 (Amtsblatt der EU, spanische Fassung auf boe.es)
- Verordnung (EU) 2020/1054 (Änderung von Art. 22 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014; Amtsblatt der EU auf boe.es)
Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
Für Fahrtenschreiber-Prüfung gemacht
Eine fertige Fahrtenschreiber-Prüfung-Vorlage mit sinnvollen Gültigkeitsvorgaben — weniger eingeben, mehr im Blick.
Rechtzeitige Erinnerungen
E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Fahrtenschreiber-Prüfung, plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.
Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem Fahrtenschreiber-Prüfung eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.