DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung

Hauptuntersuchung der Mietflotte im 12-Monats-Takt

Gewerbsmäßig ohne Fahrer vermietete Fahrzeuge, die nicht für den Mieter zugelassen sind, müssen in allen Fällen alle zwölf Monate zur Hauptuntersuchung; bei Mietverträgen ab einem Jahr gelten die normalen Fristen (Anlage VIII Nr. 2.2 StVZO). Der Halter führt das Fahrzeug bis zum Ablauf des Plakettenmonats vor.

Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen sie auf ihre Kosten nach Anlage VIII in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen (§ 29 Abs. 1 StVZO). Werden untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate (Anlage VIII Nr. 2.2 Satz 1). Das gilt also auch für Pkw, die privat sonst erst nach 36 und dann alle 24 Monate zur HU müssten (Nr. 2.1.2.1).

Mietet ein Mieter das Fahrzeug für mindestens ein Jahr, beträgt die Frist für Pkw nach Nr. 2.1.2.1 36 Monate und für Lkw bis 3,5 t nach Nr. 2.1.4.1 24 Monate (Nr. 2.2 Satz 2). Wird der Mietvertrag nachträglich auf weniger als ein Jahr verkürzt, gelten wieder in allen Fällen zwölf Monate (Nr. 2.2 Satz 3). Nr. 2.2 regelt nur die Hauptuntersuchung; die Zeitabstände der Sicherheitsprüfung für schwere Lkw, Anhänger und Busse stehen in der Tabelle der Nr. 2.1.

Die Frist für die nächste HU beginnt mit Monat und Jahr der letzten HU und endet mit Ablauf des Monats, den die Prüfplakette ausweist (Nr. 2.3). Bis zum Ablauf dieses Monats muss der Halter oder sein Beauftragter das Fahrzeug vorführen (Nr. 3.1.2). Die Prüfplakette wird mit Ablauf des angegebenen Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 Satz 1).

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Auf einen Blick

Gewerbsmäßig ohne Fahrer vermietetHU alle 12 Monate, in allen Fällen (Anlage VIII Nr. 2.2 Satz 1)
Ein Mieter ab einem Jahr, Pkw36 Monate (Nr. 2.2 Satz 2 Nr. 1)
Ein Mieter ab einem Jahr, Lkw bis 3,5 t24 Monate (Nr. 2.2 Satz 2 Nr. 2)
Mietvertrag nachträglich unter ein JahrWieder 12 Monate (Nr. 2.2 Satz 3)
Fristbeginn und -endeAb Monat/Jahr der letzten HU bis Ablauf des Plakettenmonats (Nr. 2.3)
Erhebliche MängelBeheben und spätestens einen Monat nach der HU zur Nachprüfung vorführen (Nr. 3.1.4.3)
UntersuchungsberichtBis zur nächsten HU aufbewahren (§ 29 Abs. 10)

Wer ist verantwortlich?

Der Halter lässt das Fahrzeug untersuchen und führt es bis zum Ablauf des Plakettenmonats vor (§ 29 Abs. 1 StVZO, Anlage VIII Nr. 3.1.2). Er bewahrt den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung auf und händigt ihn zuständigen Personen auf Verlangen aus (§ 29 Abs. 10).

Wenn die Frist verstreicht

Wer gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 2.1 oder 2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO). Hat ein Fahrzeug keine gültige Prüfplakette, kann die zuständige Behörde den Betrieb im öffentlichen Verkehr bis zur Anbringung untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7 Satz 4).

Personenbeförderung nach PBefG ist ein eigener Fall

Pkw zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz müssen nach Nr. 2.1.2.2 ebenfalls alle zwölf Monate zur HU. Nr. 2.2 betrifft dagegen Fahrzeuge, die ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden.

So verfolgen Sie es mit ExpirySuite

  1. Legen Sie für jedes Mietfahrzeug einen Eintrag an und tragen Sie als Datum das Ende des Monats ein, den die Prüfplakette ausweist.
  2. Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst. So bleibt Zeit, das Fahrzeug aus der Vermietung zu nehmen und einen Termin beim Prüfer zu buchen.
  3. Den Untersuchungsbericht kann die Werkstatt oder Prüfstelle über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
  4. Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Stationsleitung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.

Häufige Fragen

Gilt die 12-Monats-Frist auch für normale Pkw in der Vermietung?
Ja. Für gewerbsmäßig ohne Fahrer vermietete Fahrzeuge, die nicht für den Mieter zugelassen sind, beträgt die HU-Frist in allen Fällen zwölf Monate (Anlage VIII Nr. 2.2 Satz 1 StVZO).
Was gilt bei Langzeitmiete?
Mietet ein Mieter das Fahrzeug für mindestens ein Jahr, gelten für Pkw 36 und für Lkw bis 3,5 t 24 Monate. Wird der Vertrag nachträglich auf unter ein Jahr verkürzt, gelten wieder zwölf Monate (Nr. 2.2 Sätze 2 und 3).
Was gilt, wenn ein junger Mietwagen verkauft wird?
Wechselt bei einem Pkw nach Nr. 2.2 innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung der Halter und wurde eine HU durchgeführt, gilt für die zweite HU eine Frist von 36 Monaten (Nr. 2.1.2.1.1).
Bis wann muss das Fahrzeug vorgeführt werden?
Spätestens bis zum Ablauf des Monats, den die Prüfplakette ausweist (Anlage VIII Nr. 3.1.2, § 29 Abs. 7 StVZO).

Quellen

Zuletzt geprüft: 1. Okt. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.

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Rechtzeitige Erinnerungen

E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Hauptuntersuchung Mietwagen (12 Monate), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.

Verantwortliche zuweisen

Weisen Sie jedem Hauptuntersuchung Mietwagen (12 Monate) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.