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Güterschaden-Haftpflichtversicherung lückenlos halten
Unternehmer im gewerblichen Güterkraftverkehr müssen eine Haftpflichtversicherung für Güter- und Verspätungsschäden abschließen und aufrechterhalten; eine Laufzeit schreibt das GüKG nicht vor (§ 7a Abs. 1 GüKG). Der Nachweis ist bei jeder Beförderung mitzuführen, sonst liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 19).
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Frachtrecht des Handelsgesetzbuchs bei Beförderungen versichert, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (§ 7a Abs. 1 GüKG). Die Mindestversicherungssumme und die zulässige Jahreshöchstersatzleistung stehen in § 7a Abs. 2.
Von der Versicherung ausgenommen werden können Schäden, die der Unternehmer oder sein Repräsentant vorsätzlich begangen hat; Schäden durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg und kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht; sowie Ansprüche aus Frachtverträgen über Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere, Briefmarken, Dokumente und Urkunden (§ 7a Abs. 3).
§ 7a gehört zum Abschnitt über den gewerblichen Güterkraftverkehr. Für den Werkverkehr, also Beförderungen für eigene Zwecke unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, besteht keine Versicherungspflicht nach § 7a (§ 9 GüKG). Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten außerdem nicht für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht haben, soweit sich aus Rechtsakten der EU oder internationalen Abkommen nichts anderes ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 10). Eine Vertragslaufzeit schreibt das GüKG nicht vor.
Auf einen Blick
| Wer | Unternehmer im gewerblichen Güterkraftverkehr (§ 7a Abs. 1, § 1 Abs. 4 GüKG) |
|---|---|
| Was | Gesetzliche Haftung für Güter- und Verspätungsschäden nach HGB-Frachtrecht |
| Welche Fahrten | Be- und Entladeort im Inland (§ 7a Abs. 1) |
| Zulässige Ausschlüsse | Aufgezählt in § 7a Abs. 3 |
| Nachweis | Während der Beförderung mitführen, auf Verlangen aushändigen oder anders zugänglich machen (§ 7a Abs. 4) |
| Werkverkehr | Keine Versicherungspflicht (§ 9) |
| Laufzeit | Nicht gesetzlich festgelegt; steht im Versicherungsvertrag |
Wer ist verantwortlich?
Der Unternehmer schließt die Versicherung ab, hält sie aufrecht und sorgt dafür, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Versicherung mitgeführt wird (§ 7a Abs. 1 und 4 GüKG). Das Fahrpersonal muss den Nachweis mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen aushändigen; er kann auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden (§ 7a Abs. 4 Sätze 2 und 3).
Wenn die Frist verstreicht
Sorgt der Unternehmer nicht dafür, dass der Versicherungsnachweis mitgeführt wird, oder führt das Fahrpersonal ihn nicht mit oder händigt ihn nicht aus, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 6a und 6b GüKG).
Versicherungsbestätigung als Nachweis
Für Pflichtversicherungen bescheinigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme, dass eine der Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht (§ 113 Abs. 2 VVG). Laden Sie die aktuelle Bestätigung nach jeder Verlängerung hoch, damit Disposition und Fahrer die gültige Fassung haben.
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie für die Police einen Eintrag an und tragen Sie das Ende der laufenden Versicherungsperiode aus dem Versicherungsschein ein.
- Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst. So bleibt Zeit, die Verlängerung zu bestätigen und den neuen Nachweis in die Fahrzeuge zu bringen.
- Die neue Versicherungsbestätigung kann der Versicherer oder Makler über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Disposition; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wer braucht eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung?
- Der Unternehmer im gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland (§ 7a Abs. 1 GüKG). Für den Werkverkehr besteht keine Versicherungspflicht (§ 9).
- Muss der Nachweis im Fahrzeug sein?
- Ja. Während der Beförderung ist ein Nachweis über eine gültige Versicherung mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen; er kann auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden (§ 7a Abs. 4).
- Wie lange muss die Police laufen?
- Das GüKG legt keine Laufzeit fest; die Versicherung muss aber aufrechterhalten werden (§ 7a Abs. 1). Maßgeblich ist das Ende der Versicherungsperiode im Vertrag.
- Gilt die Pflicht für Transporter bis 3,5 t?
- Die Vorschriften des Abschnitts zum gewerblichen Güterkraftverkehr gelten nicht für Fahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger, soweit EU-Recht oder internationale Abkommen nichts anderes ergeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG).
Quellen
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) § 7a Haftpflichtversicherung
- GüKG § 1 Begriffsbestimmungen
- GüKG § 2 Ausnahmen
- GüKG § 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit (Gesamtausgabe)
- GüKG § 19 Bußgeldvorschriften (Abs. 1 Nr. 6a und 6b)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 113 Pflichtversicherung
Zuletzt geprüft: 1. Okt. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
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Rechtzeitige Erinnerungen
E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Güterschaden-Haftpflichtversicherung (GüKG §7a), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.
Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem Güterschaden-Haftpflichtversicherung (GüKG §7a) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.