DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung

Gemeinschaftslizenz und beglaubigte Kopien rechtzeitig verlängern

Unternehmer mit Sitz im Inland brauchen für gewerblichen Güterkraftverkehr eine Gemeinschaftslizenz, die für bis zu zehn Jahre erteilt und verlängerbar ist (§ 3 GüKG; Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1072/2009). Eine beglaubigte Kopie ist auf jeder Fahrt mitzuführen (§ 7); Verkehr ohne Lizenz ist ordnungswidrig.

Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, braucht eine von einer inländischen Behörde erteilte Gemeinschaftslizenz (§ 3 Abs. 1 GüKG). Sie wird für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen für den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt (§ 3 Abs. 2). Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wird die Lizenz für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt. Zuständig sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden am Ort der Niederlassung (§ 3 Abs. 8 GüKG).

Auf Antrag stellt die Behörde so viele beglaubigte Kopien aus, wie dem Unternehmer Fahrzeuge zur Verfügung stehen und die finanzielle Leistungsfähigkeit reicht. Stehen über mehr als drei Monate weniger Fahrzeuge zur Verfügung, sind die überzähligen Kopien unverzüglich zurückzugeben (§ 3 Abs. 3). Bei jeder Beförderung, für die eine Berechtigung nötig ist, wird während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Kopie mitgeführt; sie darf nicht in Folie eingeschweißt werden (§ 7 Abs. 1 und 4).

Keine Gemeinschaftslizenz braucht der Werkverkehr, also Güterkraftverkehr für eigene Zwecke unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GüKG. Die Vorschriften gelten außerdem nicht für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von nicht mehr als 3,5 Tonnen, soweit sich aus dem EU-Recht nichts anderes ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 10). Für grenzüberschreitende Beförderungen ist seit dem 21. Mai 2022 nur noch der Transport mit Fahrzeugen bis 2,5 Tonnen von der Lizenz befreit (Art. 1 Abs. 5 Buchst. c bis Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1055). Eine frühere Erlaubnis nach § 3 GüKG in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig, eine unbefristete bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 (§ 24).

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Auf einen Blick

Wer braucht sieUnternehmer mit Sitz im Inland, die gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen (§ 3 Abs. 1 GüKG)
GültigkeitBis zu zehn Jahre (§ 3 Abs. 2); verlängerbar (Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009)
Beglaubigte KopienEine je verfügbares Fahrzeug; Überzählige nach mehr als drei Monaten unverzüglich zurückgeben (§ 3 Abs. 3)
MitführenBeglaubigte Kopie während der gesamten Fahrt, nicht eingeschweißt (§ 7 Abs. 1 und 4)
ZuständigNach Landesrecht zuständige Behörde am Ort der Niederlassung (§ 3 Abs. 8)
Alte ErlaubnisGilt bis zum Ablauf ihrer Befristung; unbefristete bis 27. Februar 2036 (§ 24)

Wer ist verantwortlich?

Der Unternehmer beantragt die Lizenz und die beglaubigten Kopien und sorgt dafür, dass die Kopie während der Fahrt mitgeführt wird (§ 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1 GüKG); das Fahrpersonal führt sie mit und händigt sie Kontrollberechtigten auf Verlangen aus (§ 7 Abs. 4). Ändern sich nach der Erteilung bestimmte Unternehmensangaben, eine vertretungsberechtigte Person oder das zuständige Amtsgericht, teilt der Unternehmer dies der Behörde unverzüglich mit (§ 2 GüKGrKabotageV). Stellt er den Betrieb endgültig ein, gibt er Lizenz und alle Kopien unverzüglich zurück (§ 3 Abs. 3 GüKG).

Wenn die Frist verstreicht

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Gemeinschaftslizenz nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1b GüKG). Die Lizenz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 3 Abs. 4).

Unterlagen früh vorbereiten

Für den Antrag verlangt die Behörde unter anderem Registerauszug, Nachweis der Vertretungsberechtigung, Unterlagen zur finanziellen Leistungsfähigkeit sowie Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die vertretungsberechtigte Person und die Verkehrsleiter. Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein (§ 10 Abs. 2 GBZugV, der nach § 1 Abs. 1 GüKGrKabotageV für die Gemeinschaftslizenz entsprechend gilt).

So verfolgen Sie es mit ExpirySuite

  1. Tragen Sie die Gemeinschaftslizenz mit dem Ablaufdatum aus der Urkunde ein; die beglaubigten Kopien können Sie den einzelnen Fahrzeugen zuordnen.
  2. Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst. Wählen Sie für die Vorbereitung des Antrags zusätzlich ein früheres Datum als eigenen Eintrag.
  3. Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Geschäftsführung oder die Verkehrsleitung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers.
  4. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.

Häufige Fragen

Wie lange gilt eine Gemeinschaftslizenz?
Sie wird für bis zu zehn Jahre erteilt (§ 3 Abs. 2 GüKG) und ist verlängerbar (Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009). Maßgeblich ist das Datum in Ihrer Urkunde.
Brauche ich sie auch für Fahrten nur innerhalb Deutschlands?
Ja. Unternehmer mit Sitz im Inland brauchen für gewerblichen Güterkraftverkehr eine Gemeinschaftslizenz (§ 3 Abs. 1 GüKG). Eine frühere Erlaubnis nach dem bis 26. Februar 2026 geltenden § 3 gilt bis zum Ablauf ihrer Befristung weiter (§ 24).
Gilt das auch für Transporter bis 3,5 Tonnen?
Innerhalb Deutschlands gelten die Vorschriften für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht, soweit das EU-Recht nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG). Grenzüberschreitend ist seit dem 21. Mai 2022 nur der Transport mit Fahrzeugen bis 2,5 Tonnen lizenzfrei (Art. 1 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1055).
Wie viele beglaubigte Kopien bekomme ich?
So viele, wie Ihnen Fahrzeuge zur Verfügung stehen und die finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist (§ 3 Abs. 3 GüKG).

Quellen

Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.

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Rechtzeitige Erinnerungen

E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Gemeinschaftslizenz (Güterkraftverkehr), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.

Verantwortliche zuweisen

Weisen Sie jedem Gemeinschaftslizenz (Güterkraftverkehr) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.