DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung

Prüffristen im Explosionsschutz im Blick behalten

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit geprüft, Ex-Geräte alle drei Jahre, Lüftungs- und Gaswarneinrichtungen jährlich (Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1 bis 5.3 BetrSichV). Der Arbeitgeber stellt dies sicher; fristgerecht ist bis zwei Monate nach Fälligkeit.

Ein explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (§ 2 Abs. 14 GefStoffV). Anlagen in solchen Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile (Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 2 BetrSichV). Der Arbeitgeber stellt sicher, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor der Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend nach den Vorgaben des Anhangs 2 geprüft werden (§§ 15 und 16 BetrSichV).

Die Anlage als Ganzes wird mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit geprüft; dabei werden das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung berücksichtigt (Nr. 5.1). Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU werden mit ihren Verbindungseinrichtungen mindestens alle drei Jahre geprüft (Nr. 5.2), Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen jährlich (Nr. 5.3). Auf die Prüfungen nach Nr. 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein gleichwertiges Instandhaltungskonzept festgelegt hat (Nr. 5.4).

Der Fälligkeitstermin wird mit Monat und Jahr angegeben; die Frist für die nächste Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung. Eine Prüfung gilt als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 3 BetrSichV). Bei Prüffristen von mehr als zwei Jahren beginnt die neue Frist nur dann mit der früheren Durchführung, wenn mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin geprüft wurde.

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Auf einen Blick

PrüfungFristWer prüft
Anlage im explosionsgefährdeten Bereich auf Explosionssicherheit (Nr. 5.1)Mindestens alle 6 JahreZugelassene Überwachungsstelle; außer bei Anlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 auch eine befähigte Person nach Nr. 3.3
Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen nach Richtlinie 2014/34/EU (Nr. 5.2)Mindestens alle 3 JahreBefähigte Person nach Nr. 3.1
Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen (Nr. 5.3)JährlichBefähigte Person nach Nr. 3.1
Vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen (Nr. 4.1)Vor (Wieder-)InbetriebnahmeZugelassene Überwachungsstelle; außer bei Anlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 auch eine befähigte Person nach Nr. 3.3
Nach Instandsetzung eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt (Nr. 4.2)Vor WiederinbetriebnahmeBefähigte Person mit behördlicher Anerkennung (Nr. 3.2) oder Prüfung und Bestätigung durch den Hersteller

Bei Anlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 BetrSichV (Gasfüllanlagen, Lageranlagen und Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen) wird zusätzlich geprüft, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind (Nr. 4.1 und 5.1).

Wer ist verantwortlich?

Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Anlagen geprüft werden (§ 16 Abs. 1 BetrSichV). Er sorgt dafür, dass das Ergebnis aufgezeichnet wird; prüft eine zugelassene Überwachungsstelle, fordert er von ihr eine Prüfbescheinigung. Aufzeichnungen und Bescheinigungen nennen unter anderem die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen und werden während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufbewahrt (§ 17 Abs. 1).

Wenn die Frist verstreicht

Wer entgegen § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1, 5.2 oder 5.3 nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 BetrSichV). Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin außer Betrieb gesetzt, darf es erst nach der Prüfung wieder in Betrieb genommen werden (§ 14 Abs. 5).

Wann war die erste wiederkehrende Prüfung fällig?

Die Prüfung nach Nr. 5.1 ist erstmals sechs Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen, die Prüfung nach Nr. 5.2 erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme. Für Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, war die Prüfung nach Nr. 5.1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen (§ 24 Abs. 4 BetrSichV).

So verfolgen Sie es mit ExpirySuite

  1. Legen Sie für jede Anlage im explosionsgefährdeten Bereich einen Eintrag für die Sechs-Jahres-Prüfung an und tragen Sie den Fälligkeitstermin aus der letzten Prüfbescheinigung ein.
  2. Für die Drei-Jahres-Prüfung der Ex-Geräte und die jährliche Prüfung von Lüftung, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen legen Sie je einen eigenen Eintrag an, soweit kein Instandhaltungskonzept nach Nr. 5.4 sie ersetzt.
  3. Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
  4. Die Prüfstelle kann die Prüfbescheinigung über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
  5. Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Betriebsleitung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.

Häufige Fragen

Wie oft muss eine Anlage im Ex-Bereich geprüft werden?
Die Anlage als Ganzes mindestens alle sechs Jahre (Nr. 5.1), Ex-Geräte, Schutzsysteme und Sicherheitsvorrichtungen mindestens alle drei Jahre (Nr. 5.2), Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen jährlich (Nr. 5.3 Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV).
Wer darf die Sechs-Jahres-Prüfung durchführen?
Eine zugelassene Überwachungsstelle. Außer bei Anlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 darf auch eine zur Prüfung befähigte Person mit den Qualifikationen nach Nr. 3.3 prüfen (Nr. 5.1; § 16 Abs. 4 und § 15 Abs. 3 BetrSichV).
Kann auf die Drei-Jahres- und Jahresprüfungen verzichtet werden?
Ja, wenn der Arbeitgeber in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig einen sicheren Zustand gewährleistet. Seine Eignung wird bei der Prüfung nach Nr. 4.1 bewertet; die durchgeführten Arbeiten werden dokumentiert und der Behörde auf Verlangen dargelegt (Nr. 5.4).
Ist eine Prüfung kurz nach dem Fälligkeitstermin noch fristgerecht?
Ja, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde (§ 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 BetrSichV).

Quellen

Zuletzt geprüft: 1. Okt. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.

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Rechtzeitige Erinnerungen

E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Prüfung auf Explosionssicherheit (BetrSichV), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.

Verantwortliche zuweisen

Weisen Sie jedem Prüfung auf Explosionssicherheit (BetrSichV) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.