DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Energieaudit und BAFA-Erklärung fristgerecht erledigen
Unternehmen, die keine KMU sind, müssen mindestens alle vier Jahre ab Beendigung des ersten Audits ein Energieaudit durchführen (§ 8 Abs. 1 EDL-G) und es spätestens zwei Monate danach dem BAFA erklären (§ 8c Abs. 1). Freigestellt ist, wer ein Energiemanagementsystem oder EMAS eingerichtet hat (§ 8 Abs. 3).
Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind, müssen ein Energieaudit durchführen (§ 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 EDL-G). Gerechnet ab der Beendigung des ersten Energieaudits ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres fällig (§ 8 Abs. 1 Satz 2). Wer den Status eines solchen Unternehmens neu erlangt, muss das erste Energieaudit spätestens 20 Monate danach durchgeführt haben (§ 8 Abs. 2).
Das Audit muss der DIN EN 16247-1 (Ausgabe November 2022) entsprechen, auf belegbaren Betriebsdaten beruhen und mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs untersuchen (§ 8a Abs. 1). Durchführen darf es nur eine fachkundige, unabhängige Person, die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert ist (§ 8b). Spätestens zwei Monate nach dem Audit erklärt das Unternehmen es dem BAFA über eine elektronische Eingabemaske (§ 8c Abs. 1); das BAFA führt Stichprobenkontrollen durch (§ 8c Abs. 2).
Freigestellt ist, wer zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet oder mit der Einrichtung begonnen hat (§ 8 Abs. 3). Bei einem Gesamtenergieverbrauch von 500 000 Kilowattstunden oder weniger im Jahr genügt statt des Audits die Erklärung beim BAFA mit verkürzten Angaben (§ 8 Abs. 4, § 8c Abs. 1 Satz 3 und 4). Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 7,5 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei Kalenderjahren müssen nach dem Energieeffizienzgesetz ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten (§ 8 Abs. 1 EnEfG); über 2,5 Gigawattstunden sind binnen drei Jahren Umsetzungspläne für wirtschaftliche Einsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 9 EnEfG).
Auf einen Blick
| Wer | Unternehmen, die keine KMU nach Empfehlung 2003/361/EG sind (§ 1 Nr. 4 EDL-G) |
|---|---|
| Wiederholung | Mindestens alle vier Jahre ab Beendigung des ersten Audits (§ 8 Abs. 1) |
| Neue Nicht-KMU | Erstes Audit spätestens 20 Monate nach Erlangen des Status (§ 8 Abs. 2) |
| Erklärung beim BAFA | Spätestens zwei Monate nach dem Audit (§ 8c Abs. 1) |
| Freistellung | Energiemanagementsystem oder EMAS eingerichtet oder begonnen (§ 8 Abs. 3) |
| Bis 500 000 kWh im Jahr | Nur Erklärung mit verkürzten Angaben (§ 8 Abs. 4, § 8c Abs. 1) |
Wer ist verantwortlich?
Das Unternehmen sorgt für das Audit, sieht einen Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner für die Durchführung vor und gibt die Erklärung beim BAFA ab (§ 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c Abs. 1 EDL-G). Die auditierende Person übermittelt die Daten so, dass das Unternehmen sie für historische Analysen aufbewahren kann (§ 8a Abs. 2). Unternehmensinterne Auditoren dürfen nicht unmittelbar an der auditierten Tätigkeit beteiligt sein und sind der Leitung unmittelbar zu unterstellen (§ 8b Abs. 4).
Wenn die Frist verstreicht
Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder es nicht rechtzeitig beim BAFA erklärt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EDL-G). Verwaltungsbehörde ist das BAFA (§ 12 Abs. 3).
Zwei Fristen pro Audit
Nach jedem Audit laufen zwei Fristen: die Erklärung beim BAFA binnen zwei Monaten (§ 8c Abs. 1 EDL-G) und das nächste Audit spätestens vier Jahre nach Beendigung des vorherigen (§ 8 Abs. 1). Wer sich auf den Beginn der Einrichtung eines Managementsystems beruft, muss spätestens nach zwei Jahren ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder einen EMAS-Eintragungsbescheid vorlegen (§ 8c Abs. 7).
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie das Energieaudit mit dem Datum an, an dem das nächste Audit spätestens beendet sein muss, und einen zweiten Eintrag für die BAFA-Erklärung zwei Monate nach dem Audit.
- Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
- Die auditierende Person kann Bericht oder Bestätigung über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa das Energiemanagement; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wie oft muss ein Energieaudit durchgeführt werden?
- Mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab der Beendigung des ersten Energieaudits (§ 8 Abs. 1 EDL-G).
- Bis wann muss das Audit beim BAFA erklärt werden?
- Spätestens zwei Monate nach seiner Durchführung, über die elektronische Eingabemaske des BAFA (§ 8c Abs. 1).
- Wer ist befreit?
- Unternehmen mit einem eingerichteten oder begonnenen Energiemanagementsystem oder EMAS-Umweltmanagementsystem (§ 8 Abs. 3). Bei höchstens 500 000 kWh Gesamtenergieverbrauch im Jahr genügt eine Erklärung mit verkürzten Angaben (§ 8 Abs. 4).
- Was gilt bei sehr hohem Energieverbrauch?
- Über durchschnittlich 7,5 GWh in den letzten drei Kalenderjahren ist ein Energie- oder Umweltmanagementsystem Pflicht; bis zu dessen Nachweis, längstens bis zum Ablauf der Einrichtungsfrist, entfällt die Auditpflicht (§ 8 Abs. 1 und 2 EnEfG).
Quellen
- Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) § 1 Anwendungsbereich
- EDL-G § 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung
- EDL-G § 8a Anforderungen an Energieaudits
- EDL-G § 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen
- EDL-G § 8c Nachweisführung
- EDL-G § 12 Bußgeldvorschriften
- Energieeffizienzgesetz (EnEfG) § 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
- EnEfG § 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
Für Energieaudit (EDL-G) gemacht
Eine fertige Energieaudit (EDL-G)-Vorlage mit sinnvollen Gültigkeitsvorgaben — weniger eingeben, mehr im Blick.
Rechtzeitige Erinnerungen
E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Energieaudit (EDL-G), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.
Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem Energieaudit (EDL-G) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.