DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Prüffristen für Druckbehälter und Druckanlagen im Blick behalten
Druckbehälter, die eine ZÜS prüfen muss, sind spätestens alle 2 Jahre äußerlich, alle 5 Jahre innerlich und alle 10 Jahre auf Festigkeit zu prüfen (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 BetrSichV); bei unbeheizten und einfachen Behältern entfällt die äußere Prüfung (Nr. 5.6). Fristgerecht ist bis zwei Monate nach Fälligkeit.
Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV gilt für Druckanlagen: Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen für Gase und bestimmte Rohrleitungsanlagen für gefährliche Fluide (Nr. 2.1). Sie und ihre Anlagenteile sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend zu prüfen (Nr. 4.1 und 5.1). Grundsätzlich prüft eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS); je nach Volumen, Druck und Fluidgruppe erlauben die Tabellen 2 bis 11 oder Tabelle 12 die Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person (Nr. 6).
Die wiederkehrende Prüfung der Anlagenteile besteht aus äußerer Prüfung, innerer Prüfung und Festigkeitsprüfung (Nr. 5.5). Für Druckbehälter, die eine ZÜS prüfen muss, gelten als Höchstfristen 2 Jahre für die äußere, 5 Jahre für die innere und 10 Jahre für die Festigkeitsprüfung (Nr. 5.8, Tabelle 1). Die äußere Prüfung kann bei Druckbehältern entfallen, die nicht feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt sind, und bei einfachen Druckbehältern (Nr. 5.6). Darf eine befähigte Person prüfen, legt der Arbeitgeber die Frist fest, höchstens zehn Jahre; die Festigkeitsprüfung kann bei nachgewiesenem sicherem Betrieb auf 15 Jahre verlängert werden (Nr. 5.9).
Die Prüffrist für die Druckanlage selbst darf zehn Jahre nicht überschreiten (Nr. 5.3) und muss spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme ermittelt sein (Nr. 5.4). Der Fälligkeitstermin wird mit Monat und Jahr angegeben; fristgerecht ist eine Prüfung bis zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin. Bei Fristen von mehr als zwei Jahren beginnt die neue Frist nach einer vorgezogenen Prüfung nur dann ab deren Monat, wenn sie mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin stattfand (§ 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 16 Abs. 3).
Auf einen Blick
| Anlagenteil (Prüfung durch ZÜS) | Äußere Prüfung | Innere Prüfung | Festigkeitsprüfung |
|---|---|---|---|
| Dampfkessel (Tabelle 2) | 1 Jahr | 3 Jahre | 9 Jahre |
| Druckbehälter (Tabellen 3 bis 6) | 2 Jahre (kann nach Nr. 5.6 entfallen) | 5 Jahre | 10 Jahre |
| Einfache Druckbehälter (Tabelle 7) | Entfällt | 5 Jahre | 10 Jahre |
| Rohrleitungen (Tabellen 8 bis 11) | 5 Jahre | Entfällt | 5 Jahre |
Höchstfristen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8, Tabelle 1 BetrSichV. Für 30 besondere Anlagenarten, etwa Kälte- und Wärmepumpenanlagen, Ausdehnungsgefäße, Flaschen für Atemschutzgeräte oder Druckbehälter von Feuerlöschgeräten, gelten die Maßgaben von Nr. 7, Tabelle 12. Einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 bar · Liter fallen nicht unter den Abschnitt (Nr. 2.1).
Wer ist verantwortlich?
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Anlage wiederkehrend geprüft wird, und legt die Fristen in der Gefährdungsbeurteilung fest, ohne die Höchstfristen zu überschreiten (§ 16 Abs. 1, § 3 Abs. 6 BetrSichV). Das Ergebnis wird aufgezeichnet; prüft eine ZÜS, fordert er eine Prüfbescheinigung an. Aufzeichnungen und Bescheinigungen bewahrt er während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort auf (§ 17 Abs. 1). Bei jeder wiederkehrenden Prüfung wird auch festgestellt, ob die Fristen zutreffend festgelegt sind; im Streitfall entscheidet die Behörde (§ 16 Abs. 2).
Wenn die Frist verstreicht
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 in Verbindung mit den Vorgaben von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Anlage geprüft wird (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 BetrSichV). Wer eine solche vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar (§ 23 Abs. 2). Dampfkesselanlagen, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Dampf- oder Heißwassererzeuger einer inneren Prüfung unterzogen wurden (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4.1).
Beispiel Ausdehnungsgefäß
Für Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen bis 120 Grad Celsius prüft eine zur Prüfung befähigte Person; die äußere Prüfung entfällt, innere Prüfung und Festigkeitsprüfung haben eine Höchstfrist von je 10 Jahren (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.3, Tabelle 12).
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie jeden Druckbehälter an und tragen Sie jede fällige Prüfart als eigenen Eintrag ein, also äußere Prüfung, innere Prüfung und Festigkeitsprüfung, jeweils mit dem Monat aus der letzten Prüfbescheinigung.
- Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
- Die ZÜS oder die befähigte Person kann die Prüfbescheinigung über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie jeder Anlage eine verantwortliche Person zu, etwa die Instandhaltung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Termin überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wie oft muss ein Druckbehälter geprüft werden?
- Prüft eine ZÜS, höchstens alle 2 Jahre äußerlich, alle 5 Jahre innerlich und alle 10 Jahre auf Festigkeit (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8, Tabelle 1 BetrSichV). Darf eine befähigte Person prüfen, legt der Arbeitgeber die Frist fest, höchstens 10 Jahre (Nr. 5.9).
- Braucht jeder Druckbehälter eine äußere Prüfung?
- Nein. Sie kann bei Druckbehältern entfallen, die nicht feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt sind, und bei einfachen Druckbehältern (Nr. 5.6).
- Wer entscheidet, ob ZÜS oder befähigte Person prüft?
- Die Tabellen 2 bis 11 und Tabelle 12 in Anhang 2 Abschnitt 4 ordnen die Prüfzuständigkeit nach Volumen, Druck und Fluidgruppe zu; ohne eine solche Zuordnung prüft die ZÜS (Nr. 6). Prüfstellen von Unternehmen können für Anlagen nach Abschnitt 4 zugelassen werden (Abschnitt 1 Nr. 2).
- Bis wann muss die Prüffrist feststehen?
- Spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Druckanlage (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.4).
Quellen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang 2 – Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (Abschnitt 4: Druckanlagen)
- BetrSichV § 3 Gefährdungsbeurteilung
- BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln (Abs. 5: Fälligkeit)
- BetrSichV § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
- BetrSichV § 16 Wiederkehrende Prüfung
- BetrSichV § 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
- BetrSichV § 22 Ordnungswidrigkeiten
- BetrSichV § 23 Straftaten
Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
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