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Die Zwischenprüfung am Aufzug nicht vergessen
Die Zwischenprüfung am Aufzug führt eine ZÜS in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen durch, bei zweijähriger Frist also etwa ein Jahr nach der letzten (Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3 BetrSichV). Der Arbeitgeber stellt sie sicher (§ 16 Abs. 1); fristgerecht ist bis zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat.
Zusätzlich zur Hauptprüfung ist an Aufzugsanlagen in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile und ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 BetrSichV).
Ihr Termin ergibt sich aus der Hauptprüfung: Deren Frist legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest, sie darf zwei Jahre nicht überschreiten (Nummer 4.1). Bei der üblichen zweijährigen Frist liegt die Zwischenprüfung also etwa ein Jahr nach der letzten Hauptprüfung; verkürzt der Arbeitgeber die Hauptprüffrist, rückt auch die Zwischenprüfung näher. Für die Zwischenprüfung gilt § 14 Absatz 5 entsprechend (Nummer 4.3): Der Fälligkeitstermin wird mit Monat und Jahr angegeben, die Frist für die nächste Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten, bei früherer Durchführung mit Monat und Jahr der Durchführung, und eine Prüfung gilt als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde.
Die Zwischenprüfung ist eine eigene Pflicht mit eigenem Termin, keine Nebenbemerkung der Hauptprüfung. Wer entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 oder 4.3 nicht sicherstellt, dass die Anlage geprüft wird, handelt ordnungswidrig (§ 22 Absatz 2 Nummer 7 BetrSichV). Die Hauptprüfung selbst, ihren Umfang und die Kennzeichnung in der Kabine beschreiben wir in einem eigenen Ratgeber; diese Seite hält den Zwischentermin fest.
Auf einen Blick
| Rechtsgrundlage | Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3 BetrSichV in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 5 |
|---|---|
| Zeitpunkt | In der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen (Nr. 4.3); die Hauptprüffrist darf 2 Jahre nicht überschreiten (Nr. 4.1) |
| Prüfer | Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) (Nr. 4.3) |
| Umfang | Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen, Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile (Nr. 4.3) |
| Fälligkeit | Monat und Jahr; fristgerecht bis 2 Monate nach dem Fälligkeitstermin (§ 14 Abs. 5 über Nr. 4.3) |
| Nachweis | Prüfbescheinigung der ZÜS, am Betriebsort aufzubewahren (§ 17 Abs. 1) |
Erfasst sind Aufzugsanlagen im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 BetrSichV. Der Abstand zwischen zwei Zwischenprüfungen entspricht dem Abstand zwischen zwei Hauptprüfungen, also höchstens zwei Jahre; legt der Arbeitgeber eine kürzere Hauptprüffrist fest, verkürzt sich auch der Zwischenabstand. Ein eigener Höchstabstand für die Zwischenprüfung ist in der Verordnung nicht genannt.
Wer ist verantwortlich?
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 wiederkehrend geprüft werden (§ 16 Abs. 1 BetrSichV). Ihm steht gleich, wer ohne Arbeitgeber zu sein eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet (§ 2 Abs. 3). Da die Prüfung von einer ZÜS durchzuführen ist, fordert er von ihr eine Prüfbescheinigung an und bewahrt Aufzeichnungen und Bescheinigungen am Betriebsort auf (§ 17 Abs. 1). Bei der wiederkehrenden Prüfung wird auch festgestellt, ob die Prüffristen zutreffend festgelegt wurden; im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde (§ 16 Abs. 2).
Wenn die Frist verstreicht
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 oder 4.3 nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 BetrSichV); die Zwischenprüfung ist dort ausdrücklich genannt. Eine Prüfung gilt nur dann als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem mit Monat und Jahr angegebenen Fälligkeitstermin durchgeführt wurde (§ 14 Abs. 5).
Zwei Termine je Aufzug, versetzt um die halbe Frist
Hauptprüfung und Zwischenprüfung wechseln sich ab: Bei zweijähriger Hauptprüffrist folgt etwa ein Jahr nach der Hauptprüfung die Zwischenprüfung und ein weiteres Jahr später die nächste Hauptprüfung. Wird die Hauptprüfung früher als am Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die neue Frist mit Monat und Jahr der Durchführung (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 3), und der Zwischentermin verschiebt sich mit. Deshalb lohnt es sich, nach jeder Hauptprüfung den Zwischentermin neu aus der Prüfbescheinigung abzuleiten.
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie jeden Aufzug an und tragen Sie die Zwischenprüfung mit Monat und Jahr ein, in der Mitte zwischen der letzten und der nächsten Hauptprüfung; die Hauptprüfung führen Sie als eigenen Eintrag.
- Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst; so bleibt Zeit, die ZÜS zu beauftragen.
- Nach jeder Hauptprüfung passen Sie den Zwischentermin an, falls die Hauptprüfung früher stattfand als geplant.
- Die ZÜS oder der Aufzugsdienst kann die Prüfbescheinigung über einen sicheren Link hochladen, der 14 Tage gilt und kein Konto erfordert.
- Weisen Sie jedem Aufzug eine verantwortliche Person zu, etwa die Hausverwaltung; ist ein Termin überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wann ist die Zwischenprüfung fällig?
- In der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen (Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3 BetrSichV). Bei der höchstens zulässigen Hauptprüffrist von zwei Jahren (Nr. 4.1) also etwa ein Jahr nach der letzten Hauptprüfung.
- Wer darf die Zwischenprüfung durchführen?
- Eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), wie bei der Hauptprüfung (Nr. 4.3).
- Was wird bei der Zwischenprüfung geprüft?
- Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen sowie ausgewählte sicherheitsrelevante Bauteile (Nr. 4.3). Die vollständige Prüfung des Zustands und der Unterlagen ist Sache der Hauptprüfung (Nr. 4.2).
- Gibt es einen Toleranzzeitraum?
- Ja. Da § 14 Absatz 5 entsprechend gilt, wird der Termin mit Monat und Jahr angegeben, und die Prüfung gilt als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde.
- Was passiert, wenn die Zwischenprüfung ausbleibt?
- Wer nicht sicherstellt, dass die Anlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 geprüft wird, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 BetrSichV).
Quellen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang 2 – Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen, Abschnitt 2 Nr. 4.1 bis 4.3 (Aufzugsanlagen)
- BetrSichV § 2 Begriffsbestimmungen
- BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln (Absatz 5)
- BetrSichV § 16 Wiederkehrende Prüfung
- BetrSichV § 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
- BetrSichV § 22 Ordnungswidrigkeiten
Zuletzt geprüft: 14. Okt. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
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