DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Überlassungshöchstdauer je Einsatz im Blick behalten
Derselbe Leiharbeitnehmer darf demselben Entleiher höchstens 18 Monate in Folge überlassen werden; frühere Einsätze zählen mit, wenn höchstens drei Monate dazwischen liegen (§ 1 Abs. 1b AÜG). Bei Überschreitung wird der Vertrag mit dem Verleiher unwirksam; es entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.
Arbeitnehmerüberlassung ist nur vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer zulässig (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG). Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen, und der Entleiher darf ihn nicht länger tätig werden lassen (§ 1 Abs. 1b Satz 1). Frühere Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher werden vollständig angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (Satz 2). Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 zählen nicht mit (§ 19 Abs. 2).
Ein Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine abweichende Höchstdauer festlegen (§ 1 Abs. 1b Satz 3). Nicht tarifgebundene Entleiher können eine solche Regelung im Geltungsbereich des Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernehmen (Satz 4). Erlaubt ein Tarifvertrag abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, können auch nicht tarifgebundene Entleiher davon bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten Gebrauch machen, sofern der Tarifvertrag dafür keine andere Höchstdauer festlegt (Sätze 5 und 6). Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften können eigene Höchstdauern vorsehen (Satz 8).
Wird die zulässige Höchstdauer überschritten, ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt bis zum Ablauf eines Monats nach der Überschreitung schriftlich, dass er daran festhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG). Diese Festhaltenserklärung ist nur wirksam, wenn er sie vorher persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt und sie spätestens am dritten Tag danach dem Ver- oder Entleiher zugeht (§ 9 Abs. 2). Ist der Vertrag unwirksam, gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher ab dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1).
Auf einen Blick
| Höchstdauer | 18 aufeinander folgende Monate je Leiharbeitnehmer und Entleiher (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG) |
|---|---|
| Unterbrechungen | Vorherige Einsätze zählen voll, wenn dazwischen nicht mehr als drei Monate liegen (Satz 2) |
| Anderer Verleiher | Wird ebenfalls angerechnet, wenn der Entleiher derselbe ist (Satz 2) |
| Abweichungen | Durch Tarifvertrag der Einsatzbranche oder darauf gestützte Betriebs- oder Dienstvereinbarung; ohne Tarifbindung bis 24 Monate (Sätze 3 bis 6) |
| Folge bei Überschreitung | Arbeitsvertrag mit dem Verleiher unwirksam, außer bei Festhaltenserklärung; Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1) |
| Zeiten vor dem 1. April 2017 | Werden nicht berücksichtigt (§ 19 Abs. 2) |
Wer ist verantwortlich?
Die Höchstdauer bindet beide Seiten: den Verleiher, der den Leiharbeitnehmer nicht länger überlassen darf, und den Entleiher, der ihn nicht länger tätig werden lassen darf (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG). Für die Berechnung ist jeweils derselbe Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher maßgeblich, auch über verschiedene Verleiher hinweg (Satz 2).
Wenn die Frist verstreicht
Überlässt der Verleiher einen Leiharbeitnehmer entgegen § 1 Abs. 1b Satz 1 länger als zulässig, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG); zuständige Verwaltungsbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit (§ 16 Abs. 3). Zivilrechtlich wird der Vertrag mit dem Verleiher unwirksam und es entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, sofern der Leiharbeitnehmer nicht wirksam festhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1).
Unterschied zur AÜG-Erlaubnis
Die Überlassungshöchstdauer ist eine Frist je Einsatz, nicht je Unternehmen. Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und ihre Verlängerung sind ein eigenes Thema mit eigener Frist (§ 2 AÜG). Für jede Kombination aus Leiharbeitnehmer und Entleiher entsteht ein eigenes Enddatum.
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie für jeden Leiharbeitnehmer je Entleiher einen Eintrag an und tragen Sie als Datum das Ende der zulässigen Höchstdauer ein, das Sie nach § 1 Abs. 1b berechnet haben.
- Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
- Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Disposition des Verleihers oder die Personalabteilung des Entleihers; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers.
- Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Beginnt die 18-Monats-Frist nach einer Pause neu?
- Nur wenn zwischen den Einsätzen beim selben Entleiher mehr als drei Monate liegen. Bei bis zu drei Monaten werden frühere Einsätze vollständig angerechnet (§ 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG).
- Zählt ein Wechsel des Verleihers?
- Nein, frühere Überlassungen durch einen anderen Verleiher an denselben Entleiher werden ebenfalls angerechnet (§ 1 Abs. 1b Satz 2).
- Kann die Höchstdauer länger als 18 Monate sein?
- Ja, durch Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine darauf gestützte Betriebs- oder Dienstvereinbarung; nicht tarifgebundene Entleiher können unter den Voraussetzungen von Satz 6 bis zu 24 Monate nutzen (§ 1 Abs. 1b Sätze 3 bis 6).
- Was passiert bei Überschreitung?
- Der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher wird unwirksam und es gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen, es sei denn, der Leiharbeitnehmer gibt fristgerecht eine wirksame Festhaltenserklärung ab (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2, § 10 Abs. 1).
Quellen
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht (Abs. 1 und 1b)
- AÜG § 9 Unwirksamkeit
- AÜG § 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
- AÜG § 16 Ordnungswidrigkeiten
- AÜG § 19 Übergangsvorschrift
Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
Für Überlassungshöchstdauer, 18 Monate (AÜG) gemacht
Eine fertige Überlassungshöchstdauer, 18 Monate (AÜG)-Vorlage mit sinnvollen Gültigkeitsvorgaben — weniger eingeben, mehr im Blick.
Rechtzeitige Erinnerungen
E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Überlassungshöchstdauer, 18 Monate (AÜG), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.
Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem Überlassungshöchstdauer, 18 Monate (AÜG) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.