DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung

Equal-Pay-Frist für jeden Leiharbeitnehmer im Blick behalten

Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf das Entgelt vergleichbarer Stammkräfte; ein Tarifvertrag darf nur in den ersten neun Monaten einer Überlassung abweichen, mit Stufenplan bis spätestens 15 Monate (§ 8 Abs. 1, 4 AÜG). Frühere Einsätze beim selben Entleiher zählen mit, wenn höchstens drei Monate dazwischen liegen.

Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren, die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer gelten (Gleichstellungsgrundsatz, § 8 Abs. 1 AÜG). Ein Tarifvertrag kann davon abweichen, soweit er die Mindeststundenentgelte nach § 3a Abs. 2 nicht unterschreitet (§ 8 Abs. 2). Ohne einen solchen Tarifvertrag gilt die Gleichstellung für die gesamte Zeit der Überlassung (§ 8 Abs. 1).

Beim Arbeitsentgelt darf ein solcher Tarifvertrag nur für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher abweichen (§ 8 Abs. 4 Satz 1). Länger ist nur zulässig, wenn spätestens nach 15 Monaten mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das der Tarifvertrag als gleichwertig mit dem tariflichen Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche festlegt, und wenn nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Entgelt erfolgt (Satz 2). Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Geltungsbereich die Anwendung vereinbaren (Satz 3).

Frühere Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher werden vollständig angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§ 8 Abs. 4 Satz 4). Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 zählen nicht mit (§ 19 Abs. 2). Für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung beim Entleiher oder einem Konzernunternehmen ausgeschieden sind, gilt eine abweichende tarifliche Regelung nicht (§ 8 Abs. 3).

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Auf einen Blick

GrundsatzGleiche wesentliche Arbeitsbedingungen und gleiches Entgelt wie beim Entleiher (§ 8 Abs. 1 AÜG)
Tarifliche Abweichung beim EntgeltNur für die ersten neun Monate einer Überlassung (§ 8 Abs. 4 Satz 1)
Längere AbweichungGleichwertiges Entgelt spätestens nach 15 Monaten, stufenweise Heranführung nach höchstens sechs Wochen (Satz 2)
UnterbrechungenFrühere Einsätze beim selben Entleiher zählen, wenn dazwischen höchstens drei Monate liegen (Satz 4)
Zeiten vor dem 1. April 2017Werden nicht berücksichtigt (§ 19 Abs. 2)
Ausgeschiedene ArbeitnehmerKeine tarifliche Abweichung bei Ausscheiden in den letzten sechs Monaten (§ 8 Abs. 3)

Wer ist verantwortlich?

Die Pflicht trifft den Verleiher: Er muss die Arbeitsbedingungen nach § 8 gewähren (§ 8 Abs. 1 und 2 AÜG). Gezählt wird je Leiharbeitnehmer und Entleiher, auch über verschiedene Verleiher hinweg (§ 8 Abs. 4 Satz 4).

Wenn die Frist verstreicht

Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, sind unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG). Gewährt der Verleiher eine Arbeitsbedingung entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder 4 nicht, handelt er ordnungswidrig (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a); zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit (§ 16 Abs. 3).

Nicht dasselbe wie die Überlassungshöchstdauer

Die Equal-Pay-Frist betrifft das Entgelt nach neun beziehungsweise höchstens 15 Monaten. Die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b AÜG) ist eine eigene Frist mit eigenen Folgen. Für beide ist je Einsatz ein eigener Eintrag sinnvoll.

So verfolgen Sie es mit ExpirySuite

  1. Legen Sie für jeden Leiharbeitnehmer je Entleiher einen Eintrag an und tragen Sie das Ende des neunten Überlassungsmonats ein, unter Anrechnung früherer Einsätze nach § 8 Abs. 4 Satz 4.
  2. Gilt ein Tarifvertrag mit Stufenplan, legen Sie einen zweiten Eintrag für das Ende des 15. Monats an.
  3. Erinnerungen kommen per E-Mail 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst. So bleibt Zeit, die Entgeltabrechnung umzustellen.
  4. Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Lohnabrechnung des Verleihers; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.

Häufige Fragen

Ab wann gilt Equal Pay?
Grundsätzlich für die gesamte Zeit der Überlassung (§ 8 Abs. 1 AÜG). Nur ein Tarifvertrag nach § 8 Abs. 2 kann beim Entgelt für die ersten neun Monate einer Überlassung abweichen (§ 8 Abs. 4 Satz 1).
Kann die Abweichung länger als neun Monate dauern?
Ja, wenn spätestens nach 15 Monaten ein im Tarifvertrag als gleichwertig festgelegtes Entgelt erreicht wird und nach höchstens sechs Wochen Einarbeitung eine stufenweise Heranführung erfolgt (§ 8 Abs. 4 Satz 2).
Beginnt die Frist nach einer Pause neu?
Nur wenn zwischen den Einsätzen beim selben Entleiher mehr als drei Monate liegen. Sonst werden frühere Überlassungen, auch durch andere Verleiher, voll angerechnet (§ 8 Abs. 4 Satz 4).
Was passiert, wenn der Verleiher zu wenig zahlt?
Schlechtere Vereinbarungen sind unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG), und das Nichtgewähren der Arbeitsbedingungen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a).

Quellen

Zuletzt geprüft: 1. Okt. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.

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