DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung: Verlängerungsfrist nicht verpassen

Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gilt ein Jahr; der Verlängerungsantrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen (§ 2 Abs. 4 AÜG), nach drei erlaubten Jahren ist sie unbefristet möglich (§ 2 Abs. 5). Überlassung ohne Erlaubnis macht die Verträge unwirksam und ist ordnungswidrig (§§ 9, 16 AÜG).

Wer als Verleiher Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Dritten zur Arbeitsleistung überlässt, braucht eine Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 AÜG). Sie wird auf schriftlichen Antrag erteilt und ist auf ein Jahr zu befristen (§ 2 Abs. 1 und 4).

Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Lehnt die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ab, verlängert sich die Erlaubnis um ein weiteres Jahr (§ 2 Abs. 4). Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit kann sie unbefristet erteilt werden; sie erlischt, wenn drei Jahre lang kein Gebrauch von ihr gemacht wurde (§ 2 Abs. 5).

Unabhängig von der Erlaubnis gilt eine Überlassungshöchstdauer: Derselbe Leiharbeitnehmer darf demselben Entleiher nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate überlassen werden. Frühere Einsätze beim selben Entleiher werden angerechnet, wenn zwischen ihnen nicht mehr als drei Monate liegen; Tarifverträge der Einsatzbranche können eine abweichende Höchstdauer festlegen (§ 1 Abs. 1b).

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Auf einen Blick

Für wenVerleiher, die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Dritten überlassen (§ 1 Abs. 1 AÜG)
GültigkeitEin Jahr (§ 2 Abs. 4)
VerlängerungsantragSpätestens drei Monate vor Ablauf (§ 2 Abs. 4)
Unbefristete ErlaubnisMöglich nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit (§ 2 Abs. 5)
Höchstüberlassungsdauer18 aufeinander folgende Monate je Leiharbeitnehmer und Entleiher, sofern kein Tarifvertrag abweicht (§ 1 Abs. 1b)
ZuständigDie Bundesagentur für Arbeit führt das AÜG durch (§ 17)

Wer ist verantwortlich?

Der Verleiher beantragt die Erlaubnis und ihre Verlängerung. Betroffen ist aber auch der Entleiher: Wer einen ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, handelt ordnungswidrig (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG).

Wenn die Frist verstreicht

Hat der Verleiher die erforderliche Erlaubnis nicht, sind die Verträge zwischen Verleiher und Entleiher sowie zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt fristgerecht schriftlich, am Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1). Ist der Vertrag unwirksam, gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1). Überlassung ohne Erlaubnis ist außerdem eine Ordnungswidrigkeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 1). Wird die Verlängerung abgelehnt, gilt die Erlaubnis nur noch für die Abwicklung bereits erlaubt geschlossener Verträge fort, höchstens zwölf Monate (§ 2 Abs. 4).

Warum ein zweites Datum?

Die Antragsfrist endet drei Monate vor dem Ablauf der Erlaubnis. Erinnerungen, die sich nur am Ablaufdatum orientieren, kämen dafür zu spät. Legen Sie deshalb zusätzlich einen Eintrag „Verlängerungsantrag AÜG“ an, dessen Datum drei Monate vor dem Ablauf liegt.

So verfolgen Sie es mit ExpirySuite

  1. Tragen Sie die Erlaubnis mit ihrem Ablaufdatum ein und legen Sie einen zweiten Eintrag für die Antragsfrist drei Monate vorher an.
  2. Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor jedem Datum sowie am Tag selbst.
  3. Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Geschäftsführung oder die Personalabteilung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers.
  4. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.

Häufige Fragen

Wie lange gilt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?
Ein Jahr. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit kann sie unbefristet erteilt werden (§ 2 Abs. 4 und 5 AÜG).
Bis wann muss die Verlängerung beantragt werden?
Spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres. Lehnt die Erlaubnisbehörde nicht vor Ablauf ab, verlängert sich die Erlaubnis um ein weiteres Jahr (§ 2 Abs. 4).
Kann eine unbefristete Erlaubnis erlöschen?
Ja, wenn der Verleiher drei Jahre lang keinen Gebrauch von ihr gemacht hat (§ 2 Abs. 5).
Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher eingesetzt werden?
Höchstens 18 aufeinander folgende Monate, sofern ein Tarifvertrag der Einsatzbranche nichts anderes festlegt; Einsätze mit Unterbrechungen von nicht mehr als drei Monaten werden zusammengerechnet (§ 1 Abs. 1b).

Quellen

Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.

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Rechtzeitige Erinnerungen

E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.

Verantwortliche zuweisen

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