DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Die Sicherheitsprüfung bei schweren Lkw und Anhängern: keinen Monat verpassen
Lkw über 7,5 t und Anhänger über 10 t müssen nach einer Anlaufzeit von 36 bzw. 24 Monaten alle sechs Monate zur Sicherheitsprüfung, gerechnet ab der letzten Hauptuntersuchung (Anlage VIII Nr. 2.1 StVZO). Der Halter führt das Fahrzeug bis zum Monat auf der Prüfmarke vor; danach ist eine HU mit SP nötig (Nr. 2.4).
Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen diese auf eigene Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII StVZO in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen (§ 29 Abs. 1 StVZO). Neben der Hauptuntersuchung (HU) ist bei schweren Fahrzeugen eine Sicherheitsprüfung (SP) vorgeschrieben: eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung von Fahrgestell und Fahrwerk, Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Rädern und Bremsanlage (Anlage VIII Nummer 1.3.1).
Die Zeitabstände stehen in Anlage VIII Nummer 2.1, wobei sich die SP-Abstände auf die zuletzt durchgeführte HU beziehen. Lkw und Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t bis 12 t brauchen in den ersten 36 Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrkommen keine SP, danach alle 6 Monate (Nummer 2.1.4.3). Fahrzeuge über 12 t und Anhänger über 10 t brauchen sie nach den ersten 24 Monaten alle 6 Monate (Nummer 2.1.4.4 und 2.1.5.4). Kraftomnibusse mit mehr als acht Fahrgastplätzen müssen vom 12. bis zum 36. Monat alle 6 Monate und danach alle 3 Monate (3/6/9) zur SP (Nummer 2.1.3).
Die SP-Frist beginnt mit Monat und Jahr der letzten HU und endet mit Ablauf des Monats, den die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausweist. Die SP darf im Monat unmittelbar davor durchgeführt werden, ohne dass sich die folgenden Abstände verschieben (Nummer 2.4). Nach einer SP ohne Mängel wird dies im Prüfprotokoll bescheinigt und eine Prüfmarke nach Anlage IXb zugeteilt (Nummer 3.2.3.1); Monat und Jahr der nächsten SP werden im Prüfprotokoll vermerkt (§ 29 Abs. 6 Nr. 2).
Auf einen Blick
| Lkw und Zugmaschinen über 7,5 t bis 12 t | Keine SP in den ersten 36 Monaten, danach alle 6 Monate (Anlage VIII Nr. 2.1.4.3) |
|---|---|
| Lkw und Zugmaschinen über 12 t | Keine SP in den ersten 24 Monaten, danach alle 6 Monate (Nr. 2.1.4.4) |
| Anhänger über 10 t | Keine SP in den ersten 24 Monaten, danach alle 6 Monate (Nr. 2.1.5.4) |
| Kraftomnibusse (mehr als acht Fahrgastplätze) | 12. bis 36. Monat alle 6 Monate, danach alle 3 Monate (Nr. 2.1.3) |
| Lkw bis 7,5 t, Anhänger bis 10 t | Keine SP, nur HU (Nr. 2.1.4.1, 2.1.4.2, 2.1.5.1 bis 2.1.5.3) |
| Fristbeginn und Fristende | Monat und Jahr der letzten HU; Ablauf des Monats auf der Prüfmarke (Nr. 2.4) |
| Nachweis | Prüfmarke mit SP-Schild am Fahrzeug, Prüfprotokoll beim Halter (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 10) |
Die SP-Abstände beziehen sich auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung (Anlage VIII Nummer 2.1). Bei einer HU alle 12 Monate liegt die SP damit jeweils 6 Monate nach der HU. Eine HU, die zum Zeitpunkt einer SP durchgeführt wird, ersetzt die SP nicht (Nummer 3.2.4).
Wer ist verantwortlich?
Der Halter. Er führt das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf der Frist in einer dafür anerkannten Kfz-Werkstatt oder bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder einem Prüfingenieur zur SP vor (Anlage VIII Nummer 3.2.2). Er weist den Monat der nächsten SP durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nach und hält Prüfmarke und SP-Schild in ordnungsgemäßem, nicht verdecktem Zustand (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5). Das Prüfprotokoll erhält er von der prüfenden Stelle (§ 29 Abs. 9), bewahrt es mindestens bis zur nächsten SP auf und händigt es zusammen mit dem HU-Untersuchungsbericht auf Anforderung zuständigen Personen und der Behörde aus; kann er es nicht vorlegen, muss er auf seine Kosten eine Zweitschrift beschaffen oder eine neue SP durchführen lassen (§ 29 Abs. 10).
Wenn die Frist verstreicht
Die Prüfmarke wird mit Ablauf des angegebenen Monats ungültig (§ 29 Abs. 7). Wird die SP-Frist überschritten, ist statt der SP eine HU verbunden mit einer Sicherheitsprüfung durchzuführen. Nur wenn die beauftragte Prüfstelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags nicht fristgerecht prüfen konnte und das im Prüfprotokoll bestätigt, darf die Frist um höchstens einen Monat überschritten werden (Anlage VIII Nummer 2.4). Kann bei der HU eine vorgeschriebene SP nicht nachgewiesen werden, wird die HU ebenfalls mit einer SP verbunden (Nummer 3.1.3). Fehlt eine gültige Prüfmarke, kann die zuständige Behörde den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7). Verstöße gegen die Vorschriften über Sicherheitsprüfungen, über Prüfmarken und SP-Schilder sowie über die Aufbewahrung der Prüfprotokolle sind Ordnungswidrigkeiten (§ 69a Abs. 2 Nr. 14, 15 und 16 StVZO).
Mängel bei der SP: ein Monat für die Nachprüfung
Werden bei der SP Mängel festgestellt, trägt die Prüfstelle sie ins Prüfprotokoll ein. Der Halter muss sie unverzüglich beheben lassen und das Fahrzeug unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens einen Monat nach dem Tag der SP zur Nachprüfung vorführen; danach ist statt der Nachprüfung eine neue SP fällig (Anlage VIII Nummer 3.2.3.2). Sofort behobene Mängel werden ebenfalls eingetragen, die Prüfmarke wird dann zugeteilt (Nummer 3.2.3.2.1). Bei Mängeln, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, wird die Prüfmarke entfernt und die Zulassungsbehörde benachrichtigt (Nummer 3.2.3.3). Sind Mängel vor der Zuteilung einer neuen Prüfmarke zu beheben, verlängert sich die Gültigkeit der alten um einen Monat (§ 29 Abs. 7).
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie jedes SP-pflichtige Fahrzeug an und tragen Sie die Sicherheitsprüfung mit dem Monat der Prüfmarke ein. Wählen Sie als Datum den letzten Tag dieses Monats, denn die Frist endet mit Ablauf des Monats.
- Führen Sie die HU als eigenen Eintrag; nach jeder HU prüfen Sie den im Prüfprotokoll vermerkten Monat der nächsten SP und passen den SP-Eintrag an.
- Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor jedem Datum sowie am Tag selbst. Die 30-Tage-Erinnerung fällt in den Monat, in dem die SP bereits vorgezogen werden darf.
- Weisen Sie jedem Fahrzeug eine verantwortliche Person zu, etwa die Fuhrparkleitung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Ab wann ist die Sicherheitsprüfung Pflicht?
- Bei Lkw und Zugmaschinen über 7,5 t bis 12 t nach den ersten 36 Monaten, bei solchen über 12 t und bei Anhängern über 10 t nach den ersten 24 Monaten seit dem erstmaligen Inverkehrkommen. Danach alle 6 Monate, bezogen auf die letzte HU (Anlage VIII Nummer 2.1 StVZO).
- Wer darf die SP durchführen?
- Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer, Prüfingenieure einer Überwachungsorganisation sowie nach Anlage VIIIc anerkannte Kfz-Werkstätten (Anlage VIII Nummer 3.2.1 und 3.2.2).
- Darf die SP früher gemacht werden?
- Ja, im Monat unmittelbar vor dem Monat, den die Prüfmarke mit dem SP-Schild ausweist. Die Abstände für die nächsten Sicherheitsprüfungen ändern sich dadurch nicht (Nummer 2.4).
- Was passiert, wenn die SP-Frist überschritten wird?
- Dann ist eine HU verbunden mit einer Sicherheitsprüfung durchzuführen; eine Überschreitung um höchstens einen Monat ist nur zulässig, wenn die Prüfstelle trotz rechtzeitigen Auftrags nicht prüfen konnte und das im Prüfprotokoll bestätigt (Nummer 2.4). Ohne gültige Prüfmarke kann die Behörde den Betrieb untersagen (§ 29 Abs. 7).
- Wie lange muss das Prüfprotokoll aufbewahrt werden?
- Mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung; auf Anforderung ist es zusammen mit dem HU-Untersuchungsbericht auszuhändigen (§ 29 Abs. 10).
Quellen
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
- StVZO Anlage VIII Untersuchung der Fahrzeuge: Nummern 1.3, 2.1, 2.4, 3.1.3 und 3.2
- StVZO § 69a Ordnungswidrigkeiten, Absatz 2 Nummer 14 bis 16
Zuletzt geprüft: 10. Okt. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
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Verantwortliche zuweisen
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