DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Fahrerkarte: Ablauf und Erneuerung im Blick behalten
Die Fahrerkarte für den digitalen Fahrtenschreiber gilt höchstens fünf Jahre (Art. 26 Abs. 6 VO (EU) Nr. 165/2014). Der Fahrer beantragt die Erneuerung frühestens sechs Monate (§ 4 Abs. 3 FPersV) und spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf (Art. 28 Abs. 1); eine abgelaufene Karte darf nicht benutzt werden.
Die Fahrerkarte für den digitalen Fahrtenschreiber gilt höchstens fünf Jahre (Art. 26 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 165/2014). Sie wird auf Antrag des Fahrers von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, und zwar binnen eines Monats nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen (Art. 26 Abs. 1). In Deutschland geben die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen die Karten aus (§ 4 Abs. 2 FPersV).
Für die Erneuerung gibt es ein Zeitfenster: Der Antrag darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit gestellt werden (§ 4 Abs. 3 FPersV) und ist spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf zu stellen (Art. 28 Abs. 1). Wer diese Frist einhält, erhält die neue Karte vor Ablauf der alten (Art. 28 Abs. 3).
Ein Fahrer darf nur eine gültige Fahrerkarte besitzen und keine defekte oder abgelaufene Karte benutzen (Art. 27 Abs. 2).
Auf einen Blick
| Gültigkeit | Höchstens 5 Jahre (Art. 26 Abs. 6 VO (EU) Nr. 165/2014) |
|---|---|
| Erneuerungsantrag | Frühestens 6 Monate (§ 4 Abs. 3 FPersV) und spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf (Art. 28 Abs. 1) |
| Ausstellung | Binnen eines Monats nach Eingang des Antrags und aller Unterlagen (Art. 26 Abs. 1) |
| Zuständig | Die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen (§ 4 Abs. 2 FPersV) |
| Antragsberechtigt | Inhaber einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis oder einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, für die Lenk- und Ruhezeiten gelten (§ 4 Abs. 1 FPersV) |
| Verlust, Diebstahl, Defekt | Ersatz binnen sieben Kalendertagen beantragen (Art. 29 Abs. 4) |
Wer ist verantwortlich?
Den Antrag auf Ausstellung und Erneuerung stellt der Fahrer (Art. 26 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1). Verkehrsunternehmen und Fahrer sorgen gemeinsam für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung der Fahrtenschreiber und der Fahrerkarten (Art. 32 Abs. 1).
Wenn die Frist verstreicht
Eine abgelaufene Fahrerkarte darf nicht benutzt werden (Art. 27 Abs. 2). Ein Fahrer, der sie dennoch benutzt, handelt ordnungswidrig (§ 23 Abs. 2 Nr. 1a FPersV). Ordnungswidrig handelt auch ein Unternehmer, der nicht für die ordnungsgemäße Benutzung der Fahrerkarte sorgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV).
Verlust, Diebstahl oder Defekt
Den Verlust meldet der Karteninhaber unverzüglich der Behörde oder Stelle, die die Karte erteilt hat (§ 4 Abs. 5 FPersV). Der Ersatz ist binnen sieben Kalendertagen zu beantragen; die Behörde stellt die neue Karte binnen acht Arbeitstagen nach Eingang des ausführlichen Antrags aus (Art. 29 Abs. 4). Bis dahin darf der Fahrer höchstens 15 Kalendertage ohne Karte weiterfahren, oder länger, wenn das nötig ist, um das Fahrzeug zum Standort zurückzubringen, sofern er nachweisen kann, dass er die Karte nicht vorlegen oder benutzen konnte (Art. 29 Abs. 5). Beträgt die Restlaufzeit der zu ersetzenden Karte weniger als sechs Monate, ist sie zu erneuern (§ 4 Abs. 4 FPersV).
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie jeden Fahrer an und tragen Sie seine Fahrerkarte mit dem Ablaufdatum ein.
- Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf sowie am Ablauftag. Die erste Erinnerung 60 Tage vorher liegt im Antragsfenster zwischen sechs Monaten und 15 Arbeitstagen.
- Der Fahrer kann die neue Karte über einen sicheren Link hochladen; der Link gilt 14 Tage und braucht kein Konto.
- Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Disposition; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist die Karte abgelaufen, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wie lange ist die Fahrerkarte gültig?
- Höchstens fünf Jahre (Art. 26 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 165/2014).
- Wann kann ich die Erneuerung beantragen?
- Frühestens sechs Monate vor Ablauf (§ 4 Abs. 3 FPersV) und spätestens 15 Arbeitstage vorher (Art. 28 Abs. 1). Dann erhalten Sie die neue Karte vor Ablauf der alten (Art. 28 Abs. 3).
- Wer stellt die Fahrerkarte aus?
- Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat (Art. 26 Abs. 1); in Deutschland die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen (§ 4 Abs. 2 FPersV).
- Darf ich ohne Karte weiterfahren, wenn sie verloren gegangen ist?
- Höchstens 15 Kalendertage, oder länger, wenn das nötig ist, um das Fahrzeug zum Standort zurückzubringen, und nur, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Karte nicht vorlegen oder benutzen konnten. Den Ersatz müssen Sie binnen sieben Kalendertagen beantragen (Art. 29 Abs. 4 und 5).
Quellen
- Fahrpersonalverordnung (FPersV) § 4 Allgemeines (Fahrtenschreiberkarten)
- FPersV § 23 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Art. 26 bis 29 und 32 (Amtsblatt-Text, spanische Fassung auf boe.es)
Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
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Rechtzeitige Erinnerungen
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Verantwortliche zuweisen
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