DE · Fristen- & Verlängerungsverwaltung

HU und SP bei Lkw und Anhängern: keine Frist verpassen

Lkw, Zugmaschinen und Anhänger über 3,5 t müssen alle 12 Monate zur Hauptuntersuchung; schwere Fahrzeuge brauchen zusätzlich alle 6 Monate eine Sicherheitsprüfung (StVZO Anlage VIII Nr. 2.1). Zuständig ist der Halter; ohne gültige Prüfplakette oder Prüfmarke kann die Behörde den Betrieb untersagen (§ 29 Abs. 7).

Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen diese auf eigene Kosten in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen (§ 29 Abs. 1 StVZO). Die Zeitabstände stehen in Anlage VIII Nummer 2.1: Lkw und Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t müssen alle 12 Monate zur Hauptuntersuchung (HU), Anhänger über 3,5 t ebenfalls.

Schwere Fahrzeuge brauchen zusätzlich eine Sicherheitsprüfung (SP) im Abstand von 6 Monaten: Lkw und Zugmaschinen über 7,5 t bis 12 t nach den ersten 36 Monaten, solche über 12 t sowie Anhänger über 10 t nach den ersten 24 Monaten, jeweils gerechnet ab dem erstmaligen Inverkehrkommen. Die SP-Abstände beziehen sich auf die zuletzt durchgeführte HU (Nummer 2.1). Geprüft werden Fahrgestell, Fahrwerk, Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder und Bremsanlage (Nummer 1.3.1).

Die HU-Frist beginnt mit Monat und Jahr der letzten HU und endet mit Ablauf des Monats, den die Prüfplakette ausweist (Nummer 2.3). Für die SP gilt das Entsprechende mit der Prüfmarke auf dem SP-Schild; die SP darf schon im Monat davor durchgeführt werden, ohne dass sich die folgenden Termine verschieben (Nummer 2.4).

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Auf einen Blick

Fahrzeug (zulässige Gesamtmasse)HUSicherheitsprüfung
Lkw und Zugmaschinen bis 3,5 talle 24 Monatekeine
Lkw und Zugmaschinen über 3,5 t bis 7,5 talle 12 Monatekeine
Lkw und Zugmaschinen über 7,5 t bis 12 talle 12 Monatenach den ersten 36 Monaten alle 6 Monate
Lkw und Zugmaschinen über 12 talle 12 Monatenach den ersten 24 Monaten alle 6 Monate
Anhänger über 3,5 t bis 10 talle 12 Monatekeine
Anhänger über 10 talle 12 Monatenach den ersten 24 Monaten alle 6 Monate

Anlage VIII Nummer 2.1.4 und 2.1.5 StVZO. Kraftfahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und entsprechend gekennzeichnete Anhänger müssen alle 24 Monate zur HU.

Wer ist verantwortlich?

Der Halter. Er führt das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des auf der Prüfplakette angegebenen Monats einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation zur HU vor (Anlage VIII Nummer 3.1.1 und 3.1.2). Zur SP bringt er es in eine dafür anerkannte Kfz-Werkstatt oder ebenfalls zum Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur (Nummer 3.2.2). Den Untersuchungsbericht bewahrt er mindestens bis zur nächsten HU auf, das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten SP (§ 29 Abs. 10).

Wenn die Frist verstreicht

Prüfplakette und Prüfmarke werden mit Ablauf des angegebenen Monats ungültig. Fehlt eine gültige Prüfplakette oder Prüfmarke, kann die zuständige Behörde den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7). Wird die SP-Frist überschritten, ist eine HU verbunden mit einer Sicherheitsprüfung durchzuführen. Nur wenn die Prüfstelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags nicht fristgerecht prüfen konnte und das im Prüfprotokoll bestätigt, darf die Frist um höchstens einen Monat überschritten werden (Anlage VIII Nummer 2.4). Verstöße gegen die Vorschriften über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind Ordnungswidrigkeiten (§ 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO).

Mängel: ein Monat für die Nachprüfung

Bei erheblichen Mängeln gibt es keine Prüfplakette. Der Halter muss die Mängel unverzüglich beheben lassen und das Fahrzeug spätestens einen Monat nach der HU zur Nachprüfung vorführen; danach ist statt der Nachprüfung eine neue HU fällig (Anlage VIII Nummer 3.1.4.3). Auch nach einer SP mit Mängeln gilt für die Nachprüfung eine Frist von einem Monat (Nummer 3.2.3.2). Müssen Mängel vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke behoben werden, verlängert sich die Gültigkeit der alten um einen Monat (§ 29 Abs. 7).

So verfolgen Sie es mit ExpirySuite

  1. Legen Sie jedes Fahrzeug an und tragen Sie die HU mit dem Monat der Prüfplakette ein. Wählen Sie als Datum den letzten Tag dieses Monats, denn die Plakette gilt bis zu seinem Ablauf.
  2. Für Fahrzeuge mit Sicherheitsprüfung legen Sie einen zweiten Eintrag für die SP an, mit dem Monat der Prüfmarke auf dem SP-Schild.
  3. Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor jedem Datum sowie am Tag selbst.
  4. Weisen Sie jedem Fahrzeug eine verantwortliche Person zu, etwa die Fuhrparkleitung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers. Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.

Häufige Fragen

Wie oft muss ein Lkw über 3,5 t zur HU?
Alle 12 Monate (Anlage VIII Nummer 2.1.4.2 bis 2.1.4.4 StVZO). Lkw bis 3,5 t müssen alle 24 Monate zur HU (Nummer 2.1.4.1).
Ab wann ist eine Sicherheitsprüfung Pflicht?
Bei Lkw und Zugmaschinen über 7,5 t bis 12 t nach den ersten 36 Monaten, bei solchen über 12 t und bei Anhängern über 10 t nach den ersten 24 Monaten. Danach alle 6 Monate, bezogen auf die letzte HU (Nummer 2.1).
Ersetzt die HU die Sicherheitsprüfung?
Nein. Eine HU, die zum Zeitpunkt einer SP durchgeführt wird, ersetzt die SP nicht (Nummer 3.2.4). Kann bei der HU eine vorgeschriebene SP nicht nachgewiesen werden, wird die HU mit einer Sicherheitsprüfung verbunden (Nummer 3.1.3).
Darf die SP früher gemacht werden?
Ja, im Monat unmittelbar vor dem Monat, den die Prüfmarke ausweist. Die Abstände für die nächsten Sicherheitsprüfungen ändern sich dadurch nicht (Nummer 2.4).

Quellen

Zuletzt geprüft: 30. Sept. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.

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