EU · Fristen- & Verlängerungsverwaltung
Für jede Entsendung eine gültige A1-Bescheinigung
Entsandte bleiben in der Sozialversicherung des Herkunftsstaats, wenn die Arbeit voraussichtlich höchstens 24 Monate dauert und niemand abgelöst wird (Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004). Der Arbeitgeber meldet die Entsendung beim zuständigen Träger; die A1-Bescheinigung nennt das Enddatum (Art. 15 und 19 VO 987/2009).
Wer in einem EU-Mitgliedstaat beschäftigt ist und vom Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiter den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die Person nicht eine andere entsandte Person ablöst (Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 465/2012). Für Selbständige, die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, gilt eine entsprechende Regel (Artikel 12 Absatz 2).
Der Arbeitgeber oder die selbständige Person unterrichtet den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, nach Möglichkeit im Voraus. Dieser Träger stellt die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 aus (Artikel 15 Absatz 1 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 465/2012). Auf Antrag der Person oder des Arbeitgebers bescheinigt er, welche Rechtsvorschriften gelten, und gibt gegebenenfalls an, bis wann und unter welchen Voraussetzungen (Artikel 19 Absatz 2).
In Deutschland stellt der Arbeitgeber den Antrag auf die A1-Bescheinigung elektronisch. Steht fest, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, werden die Daten der Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber übermittelt; er macht sie der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich (§ 106 Abs. 1 SGB IV).
Auf einen Blick
| Rechtsgrundlage | VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 12; VO (EG) Nr. 987/2009, Art. 15 und 19; § 106 SGB IV |
|---|---|
| Voraussichtliche Dauer | Höchstens 24 Monate, keine Ablösung einer anderen entsandten Person (Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004) |
| Wer meldet | Der Arbeitgeber oder die selbständige Person, nach Möglichkeit im Voraus (Art. 15 Abs. 1 VO 987/2009) |
| Inhalt | Welche Rechtsvorschriften gelten, gegebenenfalls bis wann und unter welchen Voraussetzungen (Art. 19 Abs. 2) |
| Anerkennung | Gilt bei den Trägern anderer Mitgliedstaaten, solange der ausstellende Staat sie nicht widerruft oder für ungültig erklärt (Art. 5 Abs. 1) |
| Antrag in Deutschland | Elektronisch durch den Arbeitgeber; Datenübermittlung innerhalb von drei Arbeitstagen (§ 106 Abs. 1 SGB IV) |
Maßgeblich ist das Datum auf der Bescheinigung. Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind (Art. 13 VO 883/2004), behandelt diese Seite nicht.
Wer ist verantwortlich?
Der Arbeitgeber unterrichtet den zuständigen Träger, nach Möglichkeit vor Beginn der Entsendung (Art. 15 Abs. 1 VO 987/2009), und stellt in Deutschland den elektronischen Antrag (§ 106 Abs. 1 SGB IV). Soll eine Ausnahme von den üblichen Regeln vereinbart werden, stellt der Arbeitgeber oder die betroffene Person den Antrag nach Möglichkeit im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen (Art. 18 VO 987/2009).
Eigens für die Entsendung eingestellt?
Auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung eingestellt wird, kann erfasst sein, wenn sie unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (Art. 14 Abs. 1 VO 987/2009). Der Arbeitgeber muss dort gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten ausüben, die über reine interne Verwaltungstätigkeiten hinausgehen (Art. 14 Abs. 2).
So verfolgen Sie es mit ExpirySuite
- Legen Sie jede entsandte Person an und tragen Sie das Enddatum aus ihrer A1-Bescheinigung als Ablaufdatum ein.
- Erinnerungen kommen 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem Termin und am Tag selbst.
- Artikel 12 nennt eine voraussichtliche Dauer von höchstens 24 Monaten. Legen Sie einen zweiten Eintrag 24 Monate nach Beginn der Entsendung an, um die Entsendung rechtzeitig zu prüfen.
- Weisen Sie eine verantwortliche Person zu, etwa die Personalabteilung oder Lohnbuchhaltung; E-Mails kommen in der Sprache des Empfängers.
- Ist ein Datum überschritten, erhalten Manager 3, 7 und 14 Tage danach weitere Erinnerungen.
Häufige Fragen
- Wie lange darf eine Entsendung mit A1-Bescheinigung dauern?
- Artikel 12 Abs. 1 VO 883/2004 gilt, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und keine andere entsandte Person abgelöst wird. Die Bescheinigung gibt gegebenenfalls selbst an, bis wann sie gilt (Art. 19 Abs. 2 VO 987/2009).
- Wie schnell kommt die A1-Bescheinigung in Deutschland?
- Steht fest, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, werden die Daten innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber übermittelt (§ 106 Abs. 1 SGB IV).
- Muss der Gaststaat die Bescheinigung anerkennen?
- Dokumente eines Trägers können bei den Trägern der anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht werden, solange der ausstellende Staat sie nicht widerruft oder für ungültig erklärt. Bei Zweifeln wendet sich der empfangende Träger an den ausstellenden Träger (Art. 5 Abs. 1 und 2 VO 987/2009).
Quellen
- Sozialgesetzbuch IV, § 106 Beantragung und Ausstellung einer A1-Bescheinigung
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Artikel 12 (Amtsblatt-Text in der BOE)
- Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Artikel 5, 14, 15, 18 und 19 (BOE)
- Verordnung (EU) Nr. 465/2012 zur Änderung der Verordnungen 883/2004 und 987/2009 (BOE)
Zuletzt geprüft: 1. Okt. 2026 · Diese Seite fasst amtliche Quellen zur allgemeinen Information zusammen und ist keine Rechtsberatung. Aktuelle Regeln und Gebühren finden Sie in den verlinkten Quellen.
Für A1-Bescheinigung (entsandter Arbeitnehmer) gemacht
Eine fertige A1-Bescheinigung (entsandter Arbeitnehmer)-Vorlage mit sinnvollen Gültigkeitsvorgaben — weniger eingeben, mehr im Blick.
Rechtzeitige Erinnerungen
E-Mails 60, 30, 14, 7 und 1 Tag vor Ablauf jedes A1-Bescheinigung (entsandter Arbeitnehmer), plus Eskalation an Vorgesetzte bei Überfälligkeit.
Verantwortliche zuweisen
Weisen Sie jedem A1-Bescheinigung (entsandter Arbeitnehmer) eine verantwortliche Person zu; Mitarbeitende aktualisieren per sicherem Link selbst — ohne Login.